Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 07.02.1969 – 4 StR 458/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2128 050 ° BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 458/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Wilhelm Ss CEEEED zus vum dort geboren an NEED 9:26,
wegen Betruges im Rückfall
Af
st
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesriohter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
als Vorsitzender,
Mayr
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel Hürxthal
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Dr. GEEEEED, GENE.
als Verteidiger,
Justizangestellter
für Recht erkannt;
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Januar 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, Jedoch bleiben die Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
u Ar
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Räckfall in 10 Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht wird, greift nicht durch. Die Strafkammer war nicht gedrängt, von Amts wegen die Vernehmung eines Sachverständigen darüber anzuordnen, ob der ständige Alkoholgenuß zu einer Wesensveränderung des Angeklagten geführt hat, die einen Ausschluß oder eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Folge gehabt hat. Das gilt auch für den Zeitpunkt zwischen der Verkündung der Urteilsformel und der Urteilsgründe, in dem der Verteidiger einen entsprechenden Beweisamtrag gestellt hatte. Zu diesen Zeitpunkt hatten sowohl der Angeklagte (BGH 5 StR 405/62 vom 16. Oktober 1962) als auch sein Verteidiger (RGSt 57, 142) kein Recht mehr zu Beweisamträgen. Die Anhörung des Angeklagten war mit dem letzten Wort abgeschlossen; ihm gegenüber ist die Urteilsverkündung ein einheitlicher Vorgang. Allerdings war die Strafkammer befugt, auf den Beweisamtrag noch einzugehen, solange die Verkündung des Urteils nicht abgeschlossen war. Wenn es von dieser Befugnis keinen Gebrauch machte, so kann das als Verfahrensmangel nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht ggrügt werden, für die hier jedoch kein Anhaltspunkt vorliegt. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer auch unter Berücksichtigung des Beweisamtrages nicht aufzudrängen.
2. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Jedoch begegnet der Strafausspruch insoweit durchgreifenden Bedenken, als es sich um die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB handelt.
Die formellen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB den die Strafkammer erkennbar anwenden will, liegen allerdings vor. Die der Verurteilung des Angeklagten zugrund. liegenden Taten konnten auch die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begründen (Urteil des Senats NJW 1968, 1484).
Es fehlt indes an der Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten, wie sie § 20 a StGB verlangt. Diese Gesamtwürdigung der für die Prüfung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in Betracht kommenden strafbaren Handlungen macht eine Untersuchung erforderlich, ob sie gemeinsame Merkmale aufweisen, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen. Dabei sind neben diesen "Symptomtaten" für die Persönlichkeitsbeurteilung alle kriminologisch wichtigen Tatsachen zu berücksichtigen (BGHSt 21, 263; BGH MDR 1957, 562). Dazu gehört außer einer kurzen Schilderung der Taten, einschlie lich ihrer Ursachen und Beweggründe auch eine Prüfung und würdigung der geistigen Beschaffenheit und der Wesensart des Täters.
Die Strafkammer hat nur in zwei Fällen den Sachverhalt der früheren Taten stichwortartig angedeutet (Provisionserschleichung durch fingierte Aufträge, Zechprellerei ohne sie aber nach Anlaß, Beweggrund und Art ihrer Ausführung sowie nach Art und Umfang des eingetretenen Schadens näher zu erörtern. Abgesehen von diesen beiden Fällen werden nur die früheren Verurteilungen des Angeklagten mitgeteilt. Zu einer eingehenderen Darlegung seiner strafbaren
Handlungen nach allen Gesichtspunkten hin bestand jedoch hier um so mehr Anlaß, als die Betrugstaten des noch nicht mit Zuchthaus vorbestraften Angeklagten etwa zu einen Zeitpunkt einsetzten, in dem er einen Berufswechsel vornehmen mußte. Dazu kommt, daß er zwischen den einzelnen Strafverbüßungen immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und daß er insbesondere die ihm jetzt zur last gelegten Taten möglicherweise in einer Zeit begangen hat, in der er wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig war. Zu einer besonders sorgfältigen Prüfung war die Strafkammer auch darum gehalten, weil die dem Angeklagten jetzt zur Last gelegten Taten nicht besonders schwer waren.
Die danach erforderliche Aufhebung des Urteils im Strafausspruch betrifft nicht die Feststellungen zu den Rückfallvoraussetzungen; diese können bestehen bleiben.
Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal
TFT