Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 04.02.1969 – 1 StR 435/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 435/68 URTEIL
TI
in der Strafsache
gegen
den Bauschlosser Werner 8 EEE aus DD:
geboren an EEE 195: 1 SEE
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. WW v:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. W au: EEE “
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
19. April 1968 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte suchte in der Zeit von Ende Oktober 1965 kis Ende Januar 1967 in der Umgebung seines Wohnorts Waldparkplätze auf. Dort öffnete er gewaltsam die Verriegelung des Ausstellfensters von dort abgestellten Personenkraft-
wagen und entwendete daraus Gegenstände.
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -— wegen schweren Diebstahls im Rückfall in neun Fällen zur Gesamtstrale von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Fahrerlautnis wurde ihm zeitweise entzogen, sein Fkw und weitere Gegenstände sind eingezogen.
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Der Angeklagte erhebt Auliklärungsrügen und behauptet
die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
Die Revision macht zu Fall II 5 geltenä, die Strafkamnmer hätte von Amts wegen Reinhold DE] darüber vernehmen müssen, ob sein Pkw aufgebrochen wurde. Diese Aufklärungsrüge geht fehl. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dem in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten gu diesen Diebstahl zugegeben (vgl. hierzu BGHSt 6, 209, 210). Er hat dabei Einzelheiten der Ausführung genannt (z.B. Standort des Pkw, Beute, Art der gewaltsamen Öffnung des Wagens), die nur dem Täter bekannt sein konnten (UA S. 6; siehe ebenfalls HA Bl. 232). Auch wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung diese Tat (insgesamt) bestritten hat, sind keine Umstände ersichtlich, die das Landgericht dazu drängen mußten, den Eigentümer des Wagens gerade darüber zu vernehmen, ob der
Pkw gewaltsam geöffnet wurde. Denn das Aufwuchten des Ausstellfensters eines Pkw braucht nicht immer erkennbare Spuren zu
hinterlassen.
Die zu Fall il 3 erhobene Aufklärungsrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Auch hier hat der Angeklagte dem in der Haurtverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeante: Weber die Einzelheiten des Aufbrechens des Pkw und die Entwendung der Gelabörsen mitgeteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das rechte Ausstellfenster mit einem Schraubenzieher geöffnet. Der Strafkammer brauchte sich nicht aufzudrängen, den Eigentümer des FPersonenkraft: wagens darüber zu vernehmen, daß das linke und nicht das rechte Fenster gewaltsam geöffnet wurde. Denn für den Diebstahl und den Erschwernisgrund ist es ohne Bedeutung, welches der beiden Ausstellfenster aufgebrochen wurde, die übrigens gelegentlich vom Standort des Betrachters
aus bezeichnet werden.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Es läßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, welcher der Revision zum
Erfolg verhelfen könnte. Seibert Loesdau Pikart
Pfeiffer Zipfel