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BGH Urteil vom 04.02.1969 – 1 StR 276/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 276/68 URTEIL Yit.

in dem Sicherungsverfahren

gegen

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 4. Februar 1969,

Bundesrichter

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an der teilgenommen haben:

Dr. Seibert

als Vorsitzender, Loesdau

Pikart

Dr. Pfeiffer

zipfel

als beisitzende Richter,

Lanägerichtsrat Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > %

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Beschuldigten gegen das

Urteil des 6. Februar

Er hat die tragen.

Landgerichts Waldshut vom 1968 wird verworfen.

Kosten des Rechtsmittels zu

Von Rechts wegen

Gründe§

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Beschuldigte im März und April 1967 Kraftfahrzeuge geführt, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein; dabei handelte es sich in einem Fall um einen zum Verkehr nicht zugelassenen Personenkraftwagen, für den der Beschuldigte auch die Kraftfahrzeugsteuer nicht entrichtet hatte. Die sachverständig beratene Strafkammer hat den Beschuldigten, der an Schizophrenie leidet, als für sein Handeln nicht

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zurechnungsfähig und für die Öffentlichkeit gefährlich angesehen. Sie hat deshalb seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er annimmt, das Landgericht habe bei Prüfung der Voraussetzungen des § 42 b StGB nicht klar genug zwischen den Maßnahmen unterschieden, die einerseits zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, anderseits zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit angebracht gewesen wären. Die Strafkammer hat sich vielmehr gerade davon überzeugt, daß der Beschuldigte, der auf Grund seines krankhaften Geltungstriebs weiterhin dem verbotenen Fahren zuneigt, am Steuer eines Kraftfahrzeugs eine ernste - latente - Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. Das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit - nicht nur für die öffentliche Ordnung - ist damit genügend dargetan (vgl. BGH NJW 1968, 2288 Nr. 3). Dem steht auch nicht entgegen, daß der Beschuldigte - wie das Urteil hervorhebt - bisher einen Unfall noch nicht verursacht hat und daß insbesondere auch die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden objektiven Straftaten kein sehr erhebliches Gewicht haben. Denn selbst geringfügige Rechtsverletzungen können eine Maßnahme nach § 42 b StGB begründen, wenn sie dafür kennzeichnend sind, daß vom Beschuldigten künftige schwerwiegende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit befürchtet werden müssen (BGHSt 5, 140; BGH IM StGB § 42 b - Nr. 10; BGH NJW 1967, 297). Insoweit kann gegen das Urteil auch nicht eingewandt werden, daß das Landgericht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGHSt 20, 232, 233) außer acht gelassen habe.

Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkanmer die Notwendigkeit der Unterbringung auch im Hinblick auf die Möglichkeit ebenso wirksamer milderer Maßnahmen ausreichend geprüft. Das Persönlichkeitsbild des Beschuldigten bietet zwar die Besonderheit, daß er seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdient, sein Geld selbständig verwaltet und seine Angelegenheiten ordnungsgemäß besorgt (UA S. 17, 18/19). Das Urteil spricht dem Beschuldigten ferner die Einsicht in das Unerlaubte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht ab (UA S. 11/12). Auch besitzt er anscheinend noch in gewissem Umfang die Fähigkeit zu verantwortlichem Denken und Handeln überhaupt (vgl. UA S. 7, Fall OP). Aber auch unter diesen Umständen und trotz des schweren Eingriffs, den eine Unterbringung darstellt, ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer davon abgesehen hat, alle Möglichkeiten, die auch nur theoretisch sonstwie zur Abwendung der von dem Beschuldigten ausgehenden Gefahr hätten führen können, ausdrücklich

zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für die von der Revision vermißte Erörterung einer freiwilligen psychotherapeutischen Behandlung. Der Beschwerdeführer hält sich

Ja gerade "wie viele an Schizophrenie Erkrankte, nicht für krank" (UA S. 13).

Die Anwendung des § 42 b StGB ist hiernach auf Grund der getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Etwaige inzwischen eingetretene wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, aus denen sich nachträgliche Bedenken gegen die Durchführung der Unterbringungsanordnung er-

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geben könnten, müßten im Rahmen des § 42 f Abs. 3 und 4 StGB

geltend gemacht werden (vgl. auch BGH NJW 1960, 394 Nr. 12

betr. LG Waldshut). Zu der von Schönke/Schröder (14. Aufl.,

RaZ. 4 zu § 42 f StGB) vertretenen und näher belegten Auffassung braucht der Senat nicht Stellung zu nehmen.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Seibert Loesdau Pikart

Pfeiffer Bundesrichter Zipfel ist durch Erkrankung verhindert, zu unterschreiben

Seibert