Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 31.01.1969 – 2 StR 630/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2091 064

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 630/68 URTEIL zıl

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Günter ,, ] aus HB, geboren am ED 1935 in OD, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof (ee in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (m bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter nm»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Aachen vom 28. März 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen an einer 18 Jahre älteren Frau, mit der er seit mehreren Jahren in einem eheähnlichen Verhältnis lebte, zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Auch die auf Grund der

allgemeinen Sachrüge erfolgte Nachprüfung des Strafausspruches hat keinen Rechtsfehler ergeben, Nach der Überzeugung des Schwurgerichts ist zwar nicht auszuschließen, daß bei der Tatausführung das Hemmungsvermögen des Angeklagten infolge leichten bis mittleren Schwachsinns und einer stärkeren affektiven Erregung erheblich vermindert war. Gleichwohl hat das Schwurgericht es jedoch abgelehnt, dle Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs (§§ 44 StGB) zu mildern. Die hierfür angeführten Gründe, insbesondere das angesichts der engen persönlichen Bindungen Ungeheuerliche des Tatentschlusses und die brutale, eine ungewöhnliche Gefühlsroheit offenbarende Art der Tatausführung (Abwürgen mit einem Nylonstrumpf und anschließendes Zertrümmern des Schädels durch zahlreiche Hiebe mit einen Beil) tragen diese Entscheidung. Es genügt, insoweit auf das bereits vom Schwurgericht erwähnte Urteil BGHSt 7, 28 hinzuweisen. Der Angeklagte befand sich nicht in einem (eisteszustand, der es ausschlösse, die genannten Umstände bei der Ermittlung der schuldangemessenen Strafe

zu berücksichtigen.

willms Meyer Henning Müller Baumgarten