Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 24.01.1969 – 4 StR 526/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
da
BUNDESGERICHTSHOF 128 04:
u
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 526/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Gerhard T ED zu: : ED: geboten am EEEENEED 1925 in ra
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
ff
*
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GEB in der Verhandlung,
Landgerichtsrat W v:i üer Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. August 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger
Straßenverkehrsgefährdung (§§ 222, 230, 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr
- 3 - ]
und sechs Monaten verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, der Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Die Strafkammer hat die Gesichtspunkte, die ihr die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten vermittelt haben, widerspruchs- und denkfehlerfrei dargelegt. Das gilt auch für die Beweisführung, mit der die Kammer darlegst, daß der Angeklagte das Steuer des verunglückten Wagens geführt hat. Der von der Revision insoweit behauptete "unlösbare Widerspruch" liegt nicht vor. Der Zeuge St, der mit WB gemeinsam zur Schule gegangen war, hat klar erkannt, daß der auf der Fahrerseite Sitzende nicht Mgg@war. Daß er gleichwohl diesen auf dem Beifahrersitz nicht als seinen Schulfreund eirkanthäs, lag nach den Urteilsfeststellungen an den sehr schweren Verletzungen, die das Gesicht des Mggpverunstaltet hatten. Im übrigen versucht die Revision, die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig.
2. Die Strafzumessung gibt zu Bedenken ebenfalls keinen Anlaß. Das gilt auch für die Frage der Berücksichtigung einer etwaigen Mitschuld des Mitangeklagten IL Das Urteil führt aus, dem Angeklagten Lau habe ein schuldhaftes Verhalten "nicht nachgewiesen werden können". Das führte zwar einerseits dazu, daß der Angeklagte Lau nicht verurteilt werden konnte. Andererseits kann eine solche Verfahrenslage aber auch geeignet sein, sich innerhalb der Strafzumessung zugunsten der für schuldig befundenen an dem Unfall-Beteiligten mildernd auszuwirken. Auch ein nur als möglich angesehenes Mitverschulden eines anderen Beteiligten kommt dem Angeklagten im selben Umfang zugute wie ein sicher festgestelltes. Da indessen das Mitverschuld®
IE
-4-
soll es beı der Strafizumessung berücksichtigt werden, erhetiich sein muß, ist es hier unschädlich, wenn das Urteil insoweit keine Ausführungen enthält. Nach den Feststellungen hatte der Mitangeklagte Iggprechtzeitig und "deutlich für den nachfolgenden Verkehr zu erkennen" (UA S. 5, vgl. auch UA S. 13) sein linkes Blinklicht gesetzt, gleichzeitig seine Geschwindigkeit verringert, dann etwa 50 m vor der Kreuzung in den Rückspiegel geschaut und sich daraufhin nach links eingeoränet; zur Kreuzung hin verminderte L@® seine Geschwindigkeit weiter, schaltete kurz vor dem Abbiegen herunter und trat auf die Bremse, so daß er noch eine Geschwindigkeit von nur 10 bis 15 km/h einhielt. Das Landgericht 15ß8t es offen, ob Lg nun, als er vor dem Abweichen nochmal in den Rückspiegel schaute, möglicherweise dessen toten Winkel nicht berücksichtigt hat. Selbst wenn dies zuträfe - zugunsten des Angeklagten Fu mußte die Kammer bei der Frage der Mitschuld davon ausgehen -, stellt die Nichterörterung des Mitverschuldens hier keinen Rechtsfehler dar. Im vorliegenden Fall wiegt die Schuld des Angeklagten (Fahren unter Alkoholeinfluß, Überholen trotz erkennbarer Abbiegeabsicht des Lau) so schwer, daß das Landgericht selbst ein möglicherweise zu bejahendes Mitverschulden nicht hätte zu berücksichtigen brauchen. Der Vorwurf des Mitverschuldens muß gegenüber einem besonders groben Verschulden des Angeklagten erheblich ins Gewicht fallen; der gegenüber dem Angeklagten erhobene Schuldvorwurf muß durch eine etwaige Mitschuld wesentlich gemindert werden können (BGH 4 StR 303/57, Beschluß vom 3. Juli 1957; BGHSt 3, 218; BGH VRS 15, 436, 437). Da diese Voraussetzung hier ersichtlich nicht gegeben ist, stellt es keinen Rechtsfehler dar, wenn die Strafkammer die Frage der Mitschuld offenbar
-5-
nur stillschweigend und nicht auch nach außen :rkenntlich geprüft und dann verneint hat. Ob ein etvaiges Mitverschulden eines anderen Unfallbeteiligteı sich auf die Strafe auswirkt, ist grundsätzlich eine vom Tatrichter zu entscheidende Frage.
Rotberg Börtzler Mayr
Spiegel Hürxtha]