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BGH Urteil vom 24.01.1969 – 4 StR 500/68

4. Strafsenat

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2128 042 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karl CG ED zu: CE:

geboren am MEMEEES 1926 in HE os tpreusen,

wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Er. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsret als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom

14. August 1968 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und wegen versuchter schwerer Kuppelei zur Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1. Fortgesetzte schwere Kuppelei

Tas Landgericht hat sich davon überzeugt, daß der Angeklagte im Frühjahr 1967 seine damals 15 Jahre alte Tochter Hannelore an zwei Abenden von Günter Vi; der mit ihr befreundet, aber nicht verlobt war, auf dessen Moped abholen und beide gemeinsam wegfahren ließ und daß er beide an einem weiteren Abend kurz danach, als er selbst mit anderen Personen aus seiner Wohnung wegging, unbeaufsichtigt in dieser zurückließ. Er vermutete, daß zwischen beiden geschlechtliche Beziehungen bestanden, äußerte sich auch entsprechend gegenüber vo, unternahm aber nichts dagegen. Tatsächlich kam es an allen drei Abenden zum Geschlechtsverkehr zwischen Warschun und Hannelore.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der Geschlechtsverkehr zwischen einem erst 15 Jahre alten Mädchen und einem jungen Mann Unzucht ist. Ebenso zutreffend legt es dar, daß der Angeklagte als Vater, dem das Recht und die Pflicht zur Erziehung seiner minderjährigen Tochter oblagen, verpflichtet war, diese von ihm vermuteten Unzuchtshandlungen seiner Tochter nach Kräften zu verhindern. Dadurch, daß er dies unterlassen hat, hat er nach Auffassung des Landgerichts in allen drei Einzelfällen den Tatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB in der Begehungsweise einer unechten Unterlassungsstraftat vorsätzlich erfüllt.

Es hätte Anlaß bestanden zu erörtern, ob der Angeklagte das unzüchtige Verhältnis seiner Tochter mit > Bauch Aurch tätiges Handeln - nicht bloß durch Unterlassung - gefördert hat. Den Urteilsfeststellungen zufolge hat sich der Angeklagte gegenüber Warschun, als dieser das Mädchen von seinen "des öfteren" abends unternommenen Mo-

pedfahrten heimbrachte, - abgesehen von der möglicherweise "nicht ernst gemeinten" Bemerkung, Vi könne seine Tochter bis zum Wochenende behalten - "mindestens zweimal mit Worten geäußert, die sich eindeutig auf geschlechtliche Handlungen bezogen, die der Angeklagte zwischen vor» und seiner Tochter Hannelore vermutete".

Lanach liegt die Annahme nicht fern, daß der Angeklagte durch diese Äußerungen Wp in seiner Bereitschaft, mit Hannelore das unzüchtige Verhältnis aufzunehmen und fortzusetzen, bestärkt hat.

Das kann indessen dahinstehen. Denn jedenfalls kann die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB mindestens durch Unterlassen vorsätzlich erfüllt, rechtlich nicht beanstandet werden.

Das Landgericht hat dargelegt, daß der Angeklagte "Qurch geeignete Erziehungsmaßnahmen" das Alleinsein von Hannelore und Wi in den in Rede stehenden drei Einzelfällen hätte unterbinden oder zumindest erschweren können. Allerdings hat das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert, welche "geeigneten Erziehungsmaßnahmen" der Angeklagte hätte anwenden können und ob er sich ihrer bewußt war. Das ist aber unschädlich; denn sie liegen auf der Hand. Der Angeklagte hätte, wenn er schon - mit Grund - unzüchtige Beziehungen vermutete, mit Ermahnungen, Verwarnungen und Verboten auf seine erst 15 Jahre alte Tochter einwirken und er hätte auch Warschun selbst zum mindesten zur Rede stellen können. Darüber kann sich auch der Angeklagte nicht im unklaren befunden haben. Wenn er nichts dergleichen unternommen hat, hat er mindestens mit bedingtem Vorsatz durch "Gewährung" von Gelegenheit "der Unzucht Vorschub geleistet".

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2, Versuchte schwere Kuppelei

Eines Abends hielten sich dem angefochtenen Urteil zufolge der angetrunkene Angeklagte und eine ganze Reihe junger Leute beiderlei Geschlechts in der Küche der Wohnung des Angeklagten auf. Von ihnen gingen zunächst Peter ZU n& Ursula Min das neben der Küche liegende, von dort aus zugängliche dunkle Zimmer; dort versuchte ZU, Ursule VB zun Geschlechtsverkehr zu bewegen. Dann gingen auch einer oder zwei der anwesenden Jungen sowie zwei der Töchter des Angeklagten, nämlich die 15jährige Hannelore und die erst 13 Jahre alte Brigitte, zu den beiden anderen in das erwähnte Zimner, das ZW nunmehr dadurch versperrte, daß er einen Besen unter die Türklinke stellte. Als aus dem Zimmer "lautes Gekreisch und Getobe" erscholl, rechnete der Angeklagte damit, daß es dort zwischen den jungen Leuten zu Unzuchtshandlungen

kan.

Das Landgericht hat insoweit den Angeklagten nur wegen versuchter schwerer Kuppelei verurteilt, weil es nicht hat feststellen können, daß die beiden Töchter des Angeklagten, Hannelore und Brigitte, selbst in dem Zimmer an Unzuchtshandlungen beteiligt waren. Es hat dargelegt, daß er der von ihm vermuteten, aber nicht sicher festgestellten Unzucht seiner Töchter dadurch Vorschub geleistet hat, daß er die jungen Leute in dem Zimmer "toben und kreischen ließ" und daß er, als WED Hannelore aus dem Zimmer herausholen wollte, ihm dies verbot.

Auch diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Auch hier hat zwar das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert, was der Angeklagte, anstatt die jungen Leute in der von ihm vermuteten Lust über ihr unzüch-

tiges Treiben toben und kreischen zu lassen, hätte unternehmen können. Diese Erörterung ist aber nach der Sachlage nicht notwendig. Der Angeklagte hätte als Wohnungsinhaber ohne weiteres den Zutritt zu dem Zimmer verlangen und ihn sich, notfalls mit Gewalt, verschaffen können. Daß er dadurch dem vermuteten Unzuchtstreiben hät-

te Einhalt gebieten können, liegt so sehr auf der Hand, daß das Bewußtsein des Angeklagten von dieser ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit nicht zweifelhaft sein kann.

Dadurch, daß er es Warschun sogar verbot, Hannelore aus dem

Zimmer herauszuholen, hat er dem von ihm vermuteten Unzuchtstreiben auch durch tätiges Handeln Vorschub geleistet.

Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Kuppelei 158t daher keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Gegen die Strafzumessungserwägungen wendet sich die Revision nicht im einzelnen. Ein Rechtsirrtum dabei ist auch sonst nicht ersichtlich.

Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal