Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 24.01.1969 – 2 StR 544/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
> StR 544/68 URTEIL ja, |
in der Strafsache
gegen
den beruflosen Wulf BD —] ‚geboren an ww 344 in Hm /“rs. TOD, ohne festen Wohnsitz, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen besonders schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willnms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter nn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Wiesbaden vom 3. Mai 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II. Auf die Revisionen der Nebenklägerinnen Traude SW und Dagnar Sp wird das Urteil des Schwurgerichts mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen am 25. März 1967 im Keller eines Hauses, in das er in Diebstahlsabsicht eingedrungen war, den Hauseigentümer Se und dessen Tochter Dagmar mit einem Eisenrohr niedergeschlagen. Der Hauseigentümer erlitt schwere Verletzungen, an deren Folgen er einige Monate später starb.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen besonders schweren Raubes zu 13 Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen haben der Angeklagte sowie als Nebenklägerinnen die Witwe und die Tochter des Verstorbenen Revision eingelegt. Der Angeklagte rügt Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts, die Nebenklägerinnen erheben die Sachbeschwerde. Erfolg haben nur die Rechtsmittel der Nebenklägerinnen.
1.) Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Dabei ist nur hervorzuheben, daß auch gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Begründung hierfür ist zwar knapp, aber ausreichend. Das Schwurgericht hat, wie aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen auf S. 21, 22 UA hervorgeht, auch das verhältnismäßig jugendliche Alter des Angeklagten in seine Erwägungen einbezogen und beachtet, daß es entscheidend auf die Gefährlichkeit des Angeklagten nach Verbüßung der jetzt verhängten Strafe ankommt.
2.) Dagegen sind die Revisionen der Nebenklägerinnen begründet.
Das Schwurgericht ist der Ansicht, daß der Angeklagte auf sein Opfer weder mit direktem noch mit bedingten Tötungsvorsatz eingeschlagen habe. Die Erwägungen hierzu halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei einem wuchtigen und überlegten Schlag der Art, wie ihn nach den Feststellungen der Angeklagte mit dem Eisenrohr gegen Sallin geführt hat (UA S. 9/10, 16), spricht von vornherein alles dafür, daß der Täter mit dem möglichen Tod seines Opfers rechnet und ihn auch billigt. Auch nach der Auffassung des Schwurgerichts liegt es "auf der Hand, daß ein heftiger Schlag mit einem Eisenrohr auf den Kopf eines Mannes dessen Tod zur Folge haben kann" (UA S. 19).
Soll unter solchen Umständen dennoch bedingter Tötungsvorsatz ausgeschlossen werden, so bedarf dies im Urteil eingehender, alle Möglichkeiten in Betracht ziehender Begründung. Diese Begründung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Das Schwurgericht verneint, wie aus Seinen Ausführungen auf S. 16/17 UA hervorgeht, bedingten Vorsatz des Angeklagten im wesentlichen mit Rücksicht auf sein Verhalten nach der Tat, ohne im einzelnen darzule-
gen, warum dieses Verhalten Rückschlüsse auf die Vorstellungen des Angeklagten zur Zeit des Schlages zuläßt. Allein auf diese Vorstellungen des Angeklagten kommt es für die Frage seines Vorsatzes aber an; unerheblich ist
es dagegen, ob er später, als er wußte, daß sein Opfer zunächst am Leben geblieben war, hoffte oder damit rechnete, der Tod werde auch in Zukunft nicht eintreten. Das hat das Schwurgericht möglicherweise außer acht gelassen. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Schwurgericht Umständen wie etwa dem weiteren Verbleiben des Angeklagten am Tatort (UA S. 17) eine Bedeutung beigemessen hat, die ihnen für die Frage des Vorsatzes nicht
zukommt. Aus diesen Gründen konnte das Urteil keinen Bestand haben.
In der neuen Hauptverhandlung ist auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin Dagmar SC erneut umfassend zu prüfen.
willms Meyer Henning
Müller Baumgarten