Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 21.01.1969 – 1 StR 535/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 535/68 URTEIL Ala.
in der Strafgache
gegen
10 EEE a SEE, eevoren an EB ;' in BÜEEB zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Fikart Bundesrichter zipfel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,;- Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. April 1968 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 6. Juli 1968 auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit
Untreue sowie wegen Betruges im Rückfall in weiteren 6 Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zur Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren drei Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt; es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen unä
eine Sperre (§ 42 n StGB) von drei Jahren verhängt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Am 4. Verhandlungstag entzog der Angeklagte seinen damaligen Wahlverteidiger Rechtsanwalt SP die Vollmacht und beantragte Aussetzung der Hauptverhandlung. Diesen Antrag lehnte das Landgericht ab und oränete Rechtsanwalt SEE 215 Pfiichtverteidiger bei. Vor und nach der Beschlußfassung lehnte der Beschwerdeführer ihn als Pflichtverteidiger ab, weil er mit ihm die Verteidigung nicht habe ausreichend vorbereiten können, erklärte dann jedoch nach Besprechung der Sach- und Rechtslage: "Ich nehme meinen Antrag auf Ablehnung des Pflichtverteidigers zurück"
(Bd. X Bl. 1414 bis 1418 SA).
Eine Verletzung des § 142 StPO liegt bei dieser Sachgestaltung entgegen der Meinung der Revision nicht vor, zumal Rechtsanwalt SW seit dem 27. September 1967 für den Angeklagten als Wahlverteidiger tätig war (Bd. VIII Bl. 1040, 1041 SA).
2. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Die Revision gibt nicht an, welche Beweismittel der Tatrichter zur Aufklärung der angeführten Vorgänge hätte benutzen sollen. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, die Feststellungen reichten zur Verurteilung nicht aus, handelt es sich um eine Frage des sachlichen Rechts.
II. Sachbeschwerde
1. Entgegen der Ansicht der Revision sind die im Urteil aufgeführten Feststellungen nicht lückenhaft. Die vom Beschwerdeführer vermißten Einzelheiten sind entweder unerheblich für den Schuldvorwurf oder es handelt sich um Beweisanzeichen, aus denen die Strafkamnmer auf die die Verurteilung tragenden festgestellten Tatsachen geschlossen hat; den Beweisweg für jede Feststellung braucht der Tatrichter nicht anzugeben.
2. Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. * Der Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:
2) ea rro;ekt (C I der Urteilsgrünäe)
Das Urteil sagt einerseits (UA S. 37), ein Teil der Bauherren sei durch die unwahre Angabe im Schreiben vom 20. Dezember 1965, daß der Angeklagte das Baumaterial gekauft habe, zur Zahlung bestimmt worden; andererseits wird ausgeführt (UA S. 38), alle Bauherren hätten in der ‘Annahme gezahlt, der Angeklagte werde wit den zweckgebundenen Beträgen das Material kaufen. Der Widerspruch ist nur scheinbar. Die letztgenannte zusammenfassende Wendung ist dadurch zu erklären, daß die Täuschungshandlungen sich vom 27. Oktober bis zum 20. Dezember 1965 erstreckten (vgl. UA S. 67), sämtliche Bauherren also schon vor der falschen Mitteilung vom 20. Dezember 1965 von der angeblich beabsichtigten Verwendung ihrer Zahlungen wußten.
Die rechtliche Würdigung als Betrug im Rückfall bedarf keiner Erörterung. Auch der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Untreue ist rechtlich unbedenklich. Nach den Feststellungen war das Treueverhältnis bereits durch Ziff. 5 (UVA S. 21, 22) der in der Zeit vom Mai bis Oktober 1965 geschlossenen Verträge begründet; mit der anderweitigen Verwendung der Gelder trotz ausdrücklicher Zweckbindung handelte der Angeklagte der durch diesen Vertrag begründeten Treupflicht zuwider.
Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bedingten Vorsatz festgestellt. Dem steht die Wendung nicht entgegen, der Angeklagte habe unwiderlegt vage auf ein Wunder gehofft (UA S. 68). Darin liegt nicht das Wagnis eines Kaufmanns, sondern das eines Spielers, das die Annahme bedingten Vorsatzes nicht ausschließt (BGH Urteil vom 24. September 1953 - 5 StR 240/53). |
b) Fall Hgg (C II der Urteilsgründe)
Zutreffend sieht das Landgericht den Schaden in der durch Vertragsschluß und Besitzübertragung bewirkten Vermögensgefährdung. Die folgende Bemerkung, ein endgültiger Schaden sei der Firma Hgg durch die Transportkosten entstanden (UA S. 46), betrifft ersichtlich nicht den tatbestandsmäßigen Schaden, sondern schildert nur den weiteren Verlauf und teilt einen für die Strafzumessung verwertbaren Umstand mit.
c) Fall Sof (°C III der Urteilsgründe)
Die Sachverhaltsschilderung (UA S. 47, 48) 1äßt zwar nicht eindeutig erkennen, ob der Angeklagte schon im Februar 1966 tankte, ohne bezahlen zu wollen, und den Tankstelleninhaber hierüber täuschte. Aus der Beweiswürdigung (UA S. 71) geht jedoch hervor, daß er sich schon im Januar 1966 keine Barmittel verschaffen konnte, den Anschein der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit aber aufrecht erhielt. Der vom Landgericht angenommene Schuldumfang (Schaden von 459,40 DM, einschließlich der Februar-Rechnung) ist deshalb unbedenklich. Daß der Angeklagte die Januar- * Rechnung noch bezahlen konnte, ist abweichend von der Meinung der Revision mit der oben angeführten Feststellung vereinbar, daß er sich ab Januar 1966 kein Geld mehr beschaffen konnte; in diesem Zeitpunkt mochten die für die Januar-Rechnung erforderlichen geringen Mittel noch vorhanden gewesen sein.
3. Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kennzeichnung des Angeklagten als eines notorischen Rückfallbetrügers begründet die Strafkamer mit den zahlreichen Vorstrafen. Da der Angeklagte häufiger wegen Betruges bestraft ist, als § 264 StGB voraussetzt, liegt hierin kein Rechtsfehler.
Die Anrechnung der Untersuchungshaft "auf die erkannte Strafe" bedeutet, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 109) ergibt, äaß diese auf die Freiheitsstrafe
angerechnet ist.
Hübner Seibert Loesdau Pikart zipfel