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BGH Urteil vom 17.01.1969 – 4 StR 475/68

4. Strafsenat

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2128 035 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_475/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Alfred S ED zu: vB (Kreis SE ‚, geboren ar GEN 959 in TEE,

wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter MB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. Juli 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Der Schuidspruch, der sich darauf gründet, daß der Angeklagte die Kinder erst auf 50 bis 60 m wahrgenommen hat, obwohl er sie schon auf eine Entfernung von 150 m hätte sehen können und müssen, weist keinen Rechtsfehler auf. Das Urteil läßt zweifelsfrei erkennen, daß die Feststellung einer Sichtmöglichkeit von 150 m auf dem Ergebnis der von der Kammer vorgenommenen Ortsbesichtigung beruht. Der Hinweis, ebenso wie der Lastwagen-Fahrer Bf die Kinder aus 100 m gesehen habe, hätte sie auch der Angeklagte auf eine Entfernung von "weit über 100 m" erkennen können, enthält, entgegen der Auffassung der Revision, keinen Denkfehler. Die Strafkammer hat hierbei keineswegs übersehen, daß BEWP "alleräings aus entgegengesetzter Richtung kam"; es ist auch nichts dafür erkennbar, daß die Kammer etwa unberücksichtigt gelassen hätte, daß BEE ei seinem höheren Fahrersitz naturgemäß eine umfassendere Sichtmöglichkeit hatte als der Angeklagte. Mit der Erwägung, daß BE, "üer ja mit einer Geschwindigkeit fuhr, die um die Hälfte geringer war als die von dem Angeklagten eingehaltene, die Kinder bereits aus einer Entfernung von 100 m am Straßenrand stehen sah", wollte die Strafkammer ersichtlich nur sagen, daß also die Kinder, die auf BB den Einäruck machten, als seien sie im Begriff, die Straße zu überqueren, auch dann noch an Straßenrand waren, als sie der Angeklagte aus 150 m seben mußte. Das konnte die Strafkammer zu Recht deswegen folgern, weil sich die Kinder bis zu dem Augenblick, wo der zwar weiter entfernte, aber doch wesentlich schneller fahrende Angeklagte ungehinderte Sichtmöglichkeit gewann, gar nicht mehr vom Straßenrand wegbewegt haben konnten. Dies wird auch durch die Angabe des Angeklagten bestätigt, daß er die Kinder auch dann noch "am Rand oder auf dem daneben befindlichen Grünstreifen" stehen sah, als er

sich ihnen auf 50 bis 60 m genähert hatte. Er wäre aber, sobald er die Kinder, wie bei gehöriger Aufmerksamkeit möglich, schon auf 150 m gesehen hätte, verpflichtet gewesen,

sich auf die Gefahr einzurichten, die Klein-

kinder, die sich am Straßenrand aufhalten, darstellen. Die sich dabei anbietenden Maßnahmen (Herabsetzung der Geschwindigkeit, Bremsbereitschaft, Abgabe von Hupzeichen) waren

auch dann nötig, wenn die Kinder in dem Augenblick, wo sie vom Angeklagten gesehen werden konnten, nicht am Fahrbahnrand, sondern noch auf dem daneben befindlichen Betonstreifen oder unmittelbar neben diesem auf dem Grünstreifen gestanden haben sollten. Der Angeklagte mußte in jedem dieser denkbaren Fälle mit einem plötzlichen verkehrswidrigen Verhalten der erst 5-jährigen Kinder rechnen (vgl. BGH u.a. in VRS 19, 343, 345; 23, 267, 269). Das muß hier um so mehr gelten,

als er sich selbst dahin äußert, die Kinder

hätten "nicht in seine Richtung geschaut, sondern gerade über die Straße", Soweit die Revision behauptet, der Angeklagte habe die Kinder deswegen aus 150 m nicht sehen können, weil die Sicht durch hohen Graswuchs und durch Erdhaufen behindert gewesen sei, setzt sie sich in Widerspruch mit

den Feststellungen.

Im übrigen übersieht die Revision, daß selbst die eigene Einlassung des Angeklagten ihn nicht von dem Schuldvorwurf der fahrlässigen Tötung befreien könnte. Aus der Zeit-Weg-Berechnung ergibt sich, daß der Angeklagte, als er die Kinder erst aus 50 bis 60 m bemerkte, auch dann noch die Möglichkeit gehabt hätte, zu bremsen und nach links auszuweichen, so daß das Mädchen nicht erfaßt worden wäre. Die Straße war trocken; nach der Begegnung mit dem Lastwagen herrschte kein Gegenverkehr. Der Angeklagte hat gleichwohl eine Ausweichbewegung nicht einmal versucht.

2. Bei dieser auf Grund der Ortsbesichtigung festgestellten verhältnismäßig einfachen Sachlage erübrigte sich die von der Revision vermißte Anhörung eines technischen Sachverständigen. Auch die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung in dieser Richtung keinen Beweisamtrag gestellt.

3. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, war die Revision zu

verwerfen.

Rotberg Börtzler Sanders Spiegel Hürxthal