Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 17.01.1969 – 2 StR 439/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚a BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR _439/68 URTEIL 142.
in der Strafsache
gegen
den Landmaschinenmechaniker Bernfried 2% N] aus SEE, iort geboren an 937,
wegen Urkundenfälschung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grunä der Verhandlung vom 17. Januar 1969 in der sitzung vom 14. Februar 1969, woran teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. „Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (zn
bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Emm zu: GEEEETE
in der Verhandlung,
Justizangestellter EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 5. Juli 1967 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
In den Jahren 1961 und 1962 bestellten und bezogen mehrere Landwirte von einer Lieferfirma Melkanlagen. Die Montage der Anlagen, die der Angeklagte im Zinvernehmen mit der Lieferfirma als selbständiger Unternehmer durchführte, war nach dem Inhalt der Vereinbarungen zwischen Lieferfirma und Käufern nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag kostenfrei; die Käufer waren jedoch von den Vertretern der Lieferfirma in den Glauben versetzt worden, daß die Kosten der Gesamtmontage ohne Beschränkung bereits im Kaufpreis enthalten seien. Um sich Auseinandersetzungen wegen dieser Frage zu ersparen, legte der Angeklagte nach Abschluß seiner Arbeiten den Käufern jeweils "Lieferscheine" vor, auf denen diese durch ihre Unterschrift nur den Empfang des verwendeten Montagematerials und dessen Einzelpreise bestätigten. Unter den Lieferscheinen befanden sich, für die Unterzeichnenden erkennbar, zwei weitere Formulare, auf die die Unterschrift durchgepaust wurde. Diese Formulare, deren Inhalt die Käufer nicht prüften, hatten im wesentlichen den gleichen Inhalt wie die Urschrift; sie enthielten jedoch statt der Überschrift "Lieferschein" den Aufdruck "Rechnung" und außerdem folgenden auf den Lieferscheinen nicht aufgedruckten Text:
"Zahlbar: Netto Kasse bis zum ... 196 ... eintreffend. Wenn der Betrag nicht fristgemäß eingeht, nehme ich an, daß Sie mit dem kostenpflichtigen Einzug durch meinen Inkassobevollmächtigten einverstanden sind. Zahlungen ausschließlich an das Postscheckkonto .... erbeten. Bitte benutzen Sie beiliegende Zahlkarte ... pp Ware erhalten: "
4 BL
Später setzte der Angeklagte auf den Durchschriften die Gesamtpreise und die Endsumme der Materialkosten sowie einen Zahlungstermin ein, sandte den Käufern eine Durchschriit als Rechnung und verwendete die zweite für seine Buchführung, in Streitfällen auch als Beweismittel. Den sogenannten Lieferschein behielten die
Käufer.
Die Strafkammer sieht in der vom Angeklagten veranlaßten Unterzeichnung der "Rechnungen" das Herstellen unechter Urkunden und hat den Angeklagten wegen neun Fällen dieser Art zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat
mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1.) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß nicht nur die Urschriften, sondern auch die Durchschriften der von den Empfängern der Melkanlagen unterzeichneten Formulare Urkunden sind. Es sind jedoch keine vom Angexklagten hergestellten unechten Urkunden. Daß die Durchschriften den Aufdruck "Rechnung" statt "Lieferschein" tragen, berührt den sie als Urkunden der Besteller kennzeichnenden Erklärungsinhalt nicht: Diese bestätigten auf Urschrilt und Durchschriften jeweils das gleiche, daß sie nämlich die in den Urkunden mit den Einzelpreisen aufgeführten Gegenstände erhalten hatten. Der Erklärungsinhalt der Durchschriften weicht sonach, soweit es um die hier maßgeblichen Erklärungen der Besteller geht, vom srklärungsinhalt der Urschrift nicht ab, Erklärungswille der Unterzeichnenden und Erklärungsinhalt sind hinsichtlich
aller Urkunden identisch.
2.) Der Angeklagte hat auch nicht Urkunden verfälscht. Soweit er nur die Endsummen bereits bestätigter Binzelposten berechnet und eingetragen hat, hat er die vorliegenden Erklärungen der Besteller inhaltlich nicht geändert und ihnen auch keine zusätzliche Beweisdeutung gegeben. Die als etwas sachlich Neues hinzukommende
nachträgliche Sinfügung einer Zahlungsfrist aber war schon dem äußeren ärscheinungsbild nach eine vom übrizen Inhalt der Urkunden abgesonderte Erklärung, die eindeutig und für jeden Dritten erkennbar vom Angeklagten selbst ausging und nicht ohne weiteres auch als Bestandteil der von den Empfängern der Melkanlagen abgegebenen, durch ihre Unterschrift gedeckten Erklärungen angesehen werden kann. In jedem Fall fehlt es insoweit an den notwendigen Feststellungen zur inneren Tatseite der Urkundenfälschung; daß eine neue Hauptverhandlung zu
dem Angeklagten nachteiligen Feststellungen in dieser Richtung führen könnte, erscheint nach der gegebenen
Sachlage ausgeschlossen.
#8
Hiernach war, da das Landgericht die Straibarkeit des Angeklagten wegen Betrugs mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt hat, der Angeklagte
freizusprechen.
Willms Meyer Henning
Müller Baumgarten