Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 14.01.1969 – 5 StR 693/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚= & BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Matrosen Peter I EB :.: u, geboren am EB 9:5 in Oi:

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen besonders schweren Totschlags u.a.

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident. Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr U]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE zus ED

als Verteidiger,

Justizhaupt sekretär )

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldbg) vom 24;Juli 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels- zu tragen,

- Von Rech+s wegen _

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerde (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß .erhoben.. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, derer sich. das Schwurgericht nach der Meinung der Revision zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen (vgl. -BGHSt 2,168).

II. Auch die Prüfung auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

1. Allerdings hat die Revision mit Recht in Zweifel gezogen, daß -— wie das Schwurgericht ausgeführt hat - "die einzelnen Teilakte des Geschehens nach ihrem Erscheinungsbild und im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit ... bei natürlicher Betrachtungsweise im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammenzufassen" seien.

Zum anderen können sich auch Bedenken dagegen ergeben, daß nach Meinung des Schwurgerichts die Schändung des nach dem Würgen bewußtlosen Mädchens mit dem nachfolgenden Erdrosseln in Tateinheit zusammentreffen soll.

Selbst wenn man jedoch mit der Revision und auch dem Generalbundesanwalt davon ausgeht, der Angeklagte hätte bei zutreffender rechtlicher. Würdigung wegen gefährlicher Körperverletzung, Schändung und wegen Totschlags jeweils in Tatmehrheit verurteilt werden müssen, so vermag das der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. Denn der Angeklagte ist durch den anfechtbaren Schuldspruch nicht beschwert.

2. Der Senat vermag der Revision auch nicht darin zu folgen, daß die Verkennung des rechtlichen Verhältnisses der einzelnen strafbaren Handlungen den Strafausspruch, insbesondere die Annahme eines besonders schweren Falls

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.A-

- des Totschlags zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben kann.

. Letztere leitet das Schwurgericht aus der besonderen Abscheulichkeit des äußeren Tatablaufs, der rohen und . üblen Behandlung des dem Angeklagten grenzenlos vertrauenden Opfers her. Daß damit die besondere Schwere des Totschlags durch Umstände begründet wird, die nach ‚rechtlich zutreffender Beurteilung zwei andere selb-. . ständige Straftatbestände erfüllen, ist jedooh nicht. von Belang. Es kann dem Schwurgericht nicht verwehrt werden, ohne Rücksicht auf das rechtliche Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander aus deren Aufeinanderfolge auf.eine in diesen Taten sich offenbarende besondere Rohheit des Angeklagten und auf eine außergewöhnlich gefühllose Gesinnung zu schließen.

3. Als weiteren Umstand, aus dem sich nach Ansicht des Schwurgerichtes die erhöhte Strafwürdigkeit des Totschlags ergibt, führt dieses an, daß sich die Tat "fast wie in die Kette anderer Taten einfügt". Auch das ist nicht zu beanstanden.

Unter jener Kette versteht das Schwurgericht die beiden Vorfälle Marie-Luise Sc und Rosemarie Tg die Gegenstand zweier früherer Strafverfahren wegen Notzucht sind, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Aus Letzteren ergeben sich aber keine Bedenken. Das Schwurgericht hat diese Taten rechtsirrtumsfrei selbst festgestellt, indem es die eigenen Angaben des Angeklagten seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

Richtig ist allerdings, daß die Darlegungen des

Schwurgerichts zum Fall Sc auf den ersten Blick widerspruchsvoll erscheinen. Denn während das Schwurgericht zunächst erklärt, der Angeklagte habe dieses

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5.

Mädchen vergewaltigt, spricht es im übernächsten Satz

nur davon, daß er es habe vergewaltigen wollen. Der

Senat ist jedoch überzeugt, daß sich das Schwurgericht

an der ersten Stelle nur versehentlich im Ausdruck vergriffen hat. Das ergibt sich deutlich aus der Schilderung der Einlassung des Angeklagten und den Feststellungen zu diesem Fall. Jedenfalls ergibt sich kein Anhalt dafür,

das Schwurgericht sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, der Angeklagte habe sich Marie-Iuise Sc gegenüber einer vollendeten N.otzucht schuldig gemacht.

III. Die Bundesanwaltsıhaft hat Aufhebüng des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Schwurgericht beantragt.

Sarstedt Y:hmidt Siemer

Schmitt Börker