Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 10.01.1969 – 4 StR 482/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2128 032 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 _StR_482/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Friseur Siegfried HD zus TE, geboren ar ED 1935 in AU Gandershein,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni
1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu zwei Jahren unä sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein
Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht, ist unbegründet. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar 1äßt sich allein auf Grund des "normalen" Eindrucks, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung macht, die Frage der Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen nicht zuverlässig entscheiden. Das Landgericht legt aber außerdem dar, daß weder das Vorleben noch die Art der Straftaten des Angeklagten einen Anhalt für Unzurechnungsfähigkeit oder erheblich eingeschränkte Verantwortlichkeit ergeben. Darin liegt kein Rechtsirrtum. Der Angeklagte war zwar schon in den Jahren 1960 bis 1963 dreimal wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und Unzucht mit Kindern mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft worden. Nachdem er im Jahre 1965 geheiratet hatte, ist er nunmehr im Jahre 1967 erneut in gleicher Richtung in Erscheinung getreten. Diese Tatsachen lassen eine charakterliche Abartigkeit des Angeklagten erkennen,
sie sind aber für sich allein noch keine Anzeichen für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit in dem Sinne, in dem die Rechtsprechung diesen Begriff auffaßt. Darunter fällt allerdings auch eine geschlechtliche Triebhaftigkeit, die infolge ihrer Naturwidrigkeit den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebes nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt
(BGHSt 14, 30). Die Entscheidung des Landgerichts verletzt diesen Rechtssatz jedoch nicht. Dagegen, daß der Angeklagte an einer derartigen krankhaften Wesensveränderung seiner Persönlichkeit leiden könnte, spricht vor allen,
daß er sich seit der letzten Strafverbüßung immerhin
etwa drei Jahre straffrei geführt hat. Da auch die Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken begegnet, kann die Revision keinen Erfolg haben.
Rotberg Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal