Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 13.12.1968 – 4 StR 327/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 091 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 327/68 URTEIL
A: KL
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Evalä I EEw zus De, dort geboren am ED 1921, zur Zeit in Strafhaft i. a. S.,
wegen Betrugs im Rückfall u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. m zu: ED
als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Der Angeklagte wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 8. Februar 1968 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Der Beschluß des Landgerichts vom 20. Mai 1968 tritt damit außer Kraft.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das angeführte Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben, soweit er wegen Betruges im Fall B III der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafikammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten des Betruges im Rückfall, des Diebstahls und der versuchten Erpressung schuldig befunden. Es hat ihn deswegen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Jamuar 1967, dessen Gesamtstrafe es aufgelöst hat, zur neuen Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe verurteilt. Die in dem Urteil des Landgerichts Hagen angeordnete Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sowie die dort verhängten vier Geldstrafen hat es weiterbestehen lassen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Gegen die
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist begründet. Die Revision selbst hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs einen Teilerfolg.
I. Der Schuldspruch wird von der allein aufrecht erhaltenen Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Rückfallvoraussetzungen hinsichtlich des Betruges nicht einwandfrei festgestellt, nicht berührt. Die weitere Verfahrensrüge, mit der eine Unrichtigkeit der Sitzungsniederschrift geltend gemacht worden war, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung fallen lassen.
Auch sachlich-rechtlich ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten entschieden werden muß, nicht verletzt. Das Landgericht hat sich von der Schuld des Angeklagten in allen drei zur Aburteilung stehenden Fällen überzeugt. Seine Ausführungen hierüber sind denkgesetzlich möglich und widerspruchsfrei. In Wirklichkeit versucht die Revision, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch in allen drei Fällen.
II. Der Strafausspruch kann dagegen nicht in vollem Umfang bestehen bleiben.
1. Die vom Angeklagten erhobene Aufklärungsrüge beanstandet mit Recht, daß das Landgericht bei der Feststellung der Rückfallvoraussetzungen hinsichtlich des zur Aburteilung stehenden Betruges sich nicht aller zur Verfügung stehenden Beweismittel in der gebotenen Weise bedient hat.
Zutreffend macht die Revision geltend, daß das Landgericht den bei den Strafakten (Hülle bei Bl. 1) befindlichen "von dem Oberstaatsanwalt bei dem Kammergericht am 2.2.1965 erteilten Auszug" in der Hauptverhandlung nicht erörtert und bei der Lösung der Frage, ob die Rückfallvoraussetzungen hinsichtlich des Betrugs erfüllt sind, im Urteil nicht berücksichtigt hat. In dieser "Nachricht über Genehmigung oder Ablehnung einer Vollstreckung oder einer Strafregistereintragung" ist vermerkt, es sei "zum Teil urkundlich belegt", daß der Angeklagte vom Bezirksgericht in Cottbus am 22. Juni 1955 zu "zehn Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft ab 2.1.1954" verurteilt worden sei und daß er diese Strafe "vom 2.1.1954 bis 1.1.1964" verbüßt habe. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts zu prüfen, ob das Landgericht gleichwohl auf Grund der sonst vorliegenden Beweistatsachen und -anzeichen die im Urteil (UA S. 4) nieder- . gelegte Feststellung hätte treffen können, der Angeklagte habe die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 1951 "bis zum 13.10.1957 in der Strafanstalt in Cottbus" verbüßt. Das muß der Tatrichter im Rahmen der ihm eingeräumten freien Beweiswürdigung entscheiden. Das Landgericht hätte aber die mit dieser Feststellung jedenfalls nicht ohne weiteres vereinbare Mitteilung des Generalstaatsanwalts in dem Auszug vom 2. Februar 1965 nicht übergehen dürfen. Es wird nunmehr
prüfen müssen, inwieweit und auf welche Weise die in der Nachricht vom 2. Februar 1965 enthaltenen Angaben "urkundlich belegt" oder aus anderen Gründen beweiskräftig sind und ob es sich trotz dieser Angaben mit Rücksicht auf die sonst zur Verfügung stehenden Beweisunterlagen, darunter das "Schreiben des Staatsanwalts des Bezirks Cottbus vom 20.2.1957" (UA S. 15), davon Überzeugen kann, daß der Angeklagte noch in den letzten zehn Jahren
(§ 245 StGB) vor dem jetzt zur Aburteilung stehenden,
am 9. Oktober 1966 (UA S. 8) begangenen Betrug die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom
13. Dezember 1951 verbüßt hat.
Das angefochtene Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben werden, soweit der Angeklagte im FalleB III wegen Betrugs verurteilt worden ist.
2. Sachlich-rechtlich können die Strafzumessungserwägungen hinsichtlich der versuchten Erpressung und des Diebstahls aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden und hätten auch diejenigen bezüglich des Betruges nicht beanstandet werden können.
a) Von einem "trickreichen und lügenhaften Verhalten des Angeklagten nach der Tat!" spricht das Landgericht nur hinsichtlich des Diebstahls. Den Urteilsfeststellungen zufolge kann dagegen nichts eingewendet werden.
b) Einen Widerspruch enthalten die an mehreren Stellen des Urteils niedergelegten Angaben über den Arbeitseifer des Angeklagten nicht. Das Landgericht hat zwar erwähnt (UA S. 2), der Angeklagte habe "von 1964 an regelmäßig gearbeitet". Es ist aber ganz eindeutig, daß
das Landgericht damit sagen will, der Angeklagte habe nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik am Jahresende 1964 zunächst regelmäßig gearbeitet. Denn sofort im nächsten Satz erwähnt das Landgericht, daß der Angeklagte "im Jahre 1966 etwa 6 Monate lang krankgefeiert" und in dieser Zeit die hier zur Aburteilung stehenden Straftaten begangen hat. Damit sind die Ausführungen über die Strafzumessung hinsichtlich des Betrugs zu vereinbaren. Mit dem "Lebenswandel des Angeklagten, der bisher, wenn er auf freiem Fuße war, nur selten und gelegentlich gearbeitet hat", hat das Landgericht das gesamte Verhalten des Angeklagten seit seinen ersten Bestrafungen in den vierziger Jahren im Auge. Demgegenüber stellt die Zeit von Dezember 1964
bis zum Beginn des "Krankfeierns" im Jahre 1966 nur eine kurze Zeitspanne dar. In dieser Zeit hat auch der Angeklagte, und zwar ehe er im Jahre 1966 die jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten beging, im Jahre 1965
(UA S. 5/6) die durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hagen abgeurteilten vier Betrugstaten begangen. Mit Rücksicht darauf sowie auf den Umstand, daß der Angeklagte vor seiner Flucht in die sowjetische Besatzungszone immer wieder wegen einer großen Anzahl von Betrügereien bestraft werden mußte - am 4. November 1940 in sieben Fällen, am 23. Februar 1948 in zehn Fällen,
am 17. März 1949 in zwölf Fällen, am 13. Dezember 1951 in vier Fällen (UA S. 3/4) - konnte das Landgericht
sehr wohl davon sprechen, daß der Angeklagte "sein Einkommen immer wieder aus raffinierten und groß angelegten Betrugsserien bestritten" hat.
c) Es besteht auch kein Anhalt dafür, daß das Ilandgericht übersehen haben könnte, daß der Angeklagte nach
en man
seiner Flucht in die sowjetische Besatzungszone dort nach seinen unwiderlegten Angaben viele Jahre aus politischen Gründen in Haft behalten worden ist. In den Gründen des Strafurteils müssen nur die Umstände angeführt werden, die der Tatrichter als für die Zumessung der Strafe "bestimmend" hält (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Daß das Landgericht der Tatsache der Verurteilung aus politischen Gründen und der darauf beruhenden langen Haftdauer keine ausschlaggebende, "bestimmende" Bedeutung zugemessen hat, hält sich mit Rücksicht auf die vorher und nachher eingetretene Tathäufigkeit und Wiederholungsgeschwindigkeit im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
3. Die Gefängnisstrafen für die versuchte Erpressung und den Diebstahl hat das Landgericht unabhängig von der - vorerst in Wegfall kommenden - Strafe für den Betrug festgesetzt. Sie werden auch nicht von der Klärung der Frage, ob der Angeklagte den Betrug tatsächlich unter Rückfallvoraussetzungen begangen hat, und von der Bemessung der Einzelstrafe für den Betrug berührt. Vorerst weggefallen ist nur eine der fünf bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigenden Zuchthauseinzelstrafen; die Strafen, die das Landgericht Hagen in seinem Urteil vom 17. Januar 1967 festgesetzt hat, sind rechtskräftig. ‘
Die Aufhebung einer Einzelstrafe macht jedoch die Beseitigung der Gesamtstrafe erforderlich.
Rotberg Börtzler Sanders
Spiegel Hürxthal