Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 11.12.1968 – 2 StR 597/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2091 011 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 597/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Rudolf Hans DEE aus
ID Pia1z, geboren am iD 925 in nun
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ze als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 0]
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau in der Pfalz
vom 12. August 1968 mit den Feststellungen auf-
gehoben, soweit ihm die selbständige Ausübung
des Berufes eines Kraftfahrzeugmechanikers oder
eines Kraftfahrzeughändlers untersagt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen, davon zwei Fälle in Tateinheit nit Betrug begangen, ferner wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl und Beihilfe zum einfachen Diebstahl zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm auf die Dauer von zwei Jahren die selbständige Ausübung des Berufes eines Kraftfahrzeugmechanikers oder eines Kraftfahrzeughändlers untersagt. Seine Revision, die zulässig auf die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen Beihilfe zum einfachen Diebstahl, ferner auf den Ausspruch des Berufsverbots beschränkt ist, rügt die Verletzung sachlichen Rechtes. Sie ist teilweise erfolgreich.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (vgl. BGHSt 1, 383 mit Nachweisen). RGSt 53, 156, worauf die Revision hinweist, behandelt einen anderen Fall. Mit Recht ist der Angeklagte auch der Beihilfe zum einfachen Diebstahl für schuldig befunden worden. Sein Tatbeitrag hat darin bestanden, daß er die anderen Beteiligten bis zur Auffindung eines passenden Diebstahlsobjektes herumgefahren und dann fahrbereit auf den Dieb gewartet hat. Die Urteilsausführungen zur Strafhöhe sind ebenfalls rechtlich bedenkenfrei.
Jedoch hat die Strafkammer bei der Frage, ob ein Berufsverbot erforderlich ist, unzutreffend auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung, statt auf den der Entlassung aus der Strafhaft abgestellt (RGSt 74, 54; BGH GA 53, 154). Da der Angeklagte, der seine Reparaturwerkstatt
inzwischen mehrere Jahre lang straffrei betrieben hat, noch eine längere Freiheitsstrafe verbüßen muß, kann nicht ohne weiteres für wahrscheinlich gehalten werden, daß er nach der Strafverbüßung wieder ähnliche Straftaten verüben werde. Der Ausspruch des Berufsverbots ist deshalb aufzuheben.
Baldus Meyer Henning
Müller Baumgarten