Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 11.12.1968 – 2 StR 526/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2091 070

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafisache

gegen

den Kraftfahrzeugmechaniker Gerhard Bernhard EB (EEEEEEEEEEED zus EEE >. SAME cevorcn an MED 1535 nz

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof me >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom

15. Mai 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Va

Gründes,

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in sechs Fällen, Unterschlagung in zwei Fällen, sowie wegen Hehlerei und Urkundenfälschung je in einem Falle zu einer Gesanmtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Zeit entzogen. Seine unbeschränkt eingelegte Revision hat keinen Erfolg.

Nur soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen der Diebstähle wendet, ist eine Revisionsrechtfertigung eingegangen. Ihre Ausführungen gehen fehl. Die Schuld des Angeklagten bleibt davon unberührt, daß die Agenten sich möglicherweise ebenfalls strafbar gemacht haben. Die Begründung, mit welcher die Strafkammer bei den Diebstählen Fortsetzungszusammenhang ablehnt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGHSt 1, 313, 315). Daß der Angeklagte zu den Diebstählen angestiftet worden ist, wird strafmildernd berücksichtigt,

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Im übrigen ist die Revision mangels Revisionsrechtfertigung unzulässig.

Baldus Meyer Henning

Müller Baumgarten