Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 04.12.1968 – 4 StR 432/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 098
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 _ StR 432/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Metzger Hartmut Willi S c EHE . ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 1945 in OB Sachsen, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Maurer Karl-Heinz S EEE aus ED - GE, geboren an 1932 ir CE zur
Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Autostraßenraubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1968, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Lendgerichtsrat END als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ii» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Schi und Karl-Heinz Se gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 1968 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten Sc wira die weitere Untersuchungshaft seit dem 17. Februar 1968,
soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben die beiden Angeklagten die sämtlichen Straftaten, derentwegen sie in dieser Sache verurteilt worden sind, als Mittäter begangen. Das Landgericht hat beide Angeklagte folgender Straftaten für schuldig befunden: des Autostraßenraubs in Tateinheit mit schweren Raub, des versuchten Raubs in Tateinheit mit Diebstahl, des Diebstahls in zwei Fällen sowie des versuchten Diebstahls in zwei Fällen, und zwar den Angeklagten SW hinsichtlich sämtlicher Diebstähle jeweils als rückfälligen Täter. Den Angeklagten SCHE hat es zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus, den Angeklagten SB zur Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Beiden Angeklagten hat es die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt. Bei beiden hat es Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Außerdem hat es bei beiden Angeklagten für die Erteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist festgesetzt, und zwar bei SCHE auf fünf Jahre, bei SC auf Lebenszeit.
Die Revisionen beider Angeklagten machen Verletzung sachlichen Rechts geltend.
Beide Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
I. Die Schuldsprüche
1. Soweit sich die Revisionen gegen die Schuld- ‚sprüche in den Fällen, 2, 5, 8 und 10 richten, sind sie offensichtlich unbegründet. Die auf die Sachrügen gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-
Lem
zu
kennen. Insbesondere ist im Falle 8 - entgegen der Darstellung im Schriftsatz des Verteidigers des Ange- ‚klagten a ) vom 24. September 1968 - die Anwendung von Gewalt gegen eine Person einwandfrei festge- „stellt.
2. Aber auch in den Fällen 6 und 7 hält der Schuläspruch, der rechtlichen Nachprüfung stand.
Es kann auf Grund der Feststellungen nicht beanstandet werden, daß das Landgericht in diesen beiden Fällen ‘die Angeklagten je des versuchten Diebstahls und nicht nur der Beihilfe zum versuchten Diebstahl . für schuldig. befunden hat. Die beiden Angeklagten hatten gemeinschaftlich den gemeinschaftlich entwendeten Opel-Pkw des Wolfgang TB (Fa1l 5) im Besitz. Wenn das Landgericht nun zu Beginn der Schilderung des Falles 6 (TA S. 8). sagt: "Einer der beiden angeklagten Männer wollte einen Wagen für sich haben", so kann dies nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur folgender maßen verstanden werden: Jeder der beiden Angeklagten wollte einen Wagen haben und fahren, der eine den bereits in ihrem Besitz befindlichen Opel-Pkw, der andere den Wagen, der in den Fällen 6 und 7 durch ihre gemeinschaftliche Tätigkeit gestohlen werden sollte. Sie wollten sich zunächst in den gemeinschaftlichen Besitz der beiden Wagen - des bereits entwendeten und des noch zu stehlenden - Setzen. und dann jeder mit einem der beiden Fahrzeuge fahren. Unter diesen Umständen hat die Strafkammer mit "Recht angenommen, daß jeder der beiden Angeklagten den. in den Fällen 6 und 7 zu stehlenden Wagen si © ah zueignen wollte. Jeder von ihnen hatte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den gemeinschaftlich versuchten Taten. Die Voraussetzungen
der Entscheidung BGHSt 17, 87, -92 bis 94, nach denen bezüglich des Diebstahls oder Diebstahlsversuchs Täterschaft und nicht nur Beihilfe anzunehmen ist, sind hier erfüllt. “
II. Die Strafaussprüche ::
1. Die Zumessung der Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten hat das Landgericht rechtlich einwandfrei begründet.
Es kann insbesondere entgegen der Meinung des Verteidigers ‘des Angeklagten SW keine Rede davon sein, daß das Landgericht bei der Bemessung der Strafe für den Fall’10 (versuchter Raub in Tateinheit mit Diebstahl im Rückfall) die Möglichkeit der Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen übersehen oder falsch gehandhabt hätte. Das Landgericht hat auch insoweit innerhalb: des ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe nach seinem tatrichterlichen Ermessen festgesetzt. Von welchen Gedanken &s sich dabei hat leiten lassen, ergibt sich - über den Wortlaut des Urteils hinaus - ganz klar auch daraus, daß es für den Angeklagten SB in den Fällen 2 und 5, in denen er sich nur des Diebstahls im Rückfall schuldig gemacht hat, je ein Jahr Zuchthaus festgesetzt hat. Im Falle 10 kam zu der "hinterhältigen Ausnutzung der Gastfreundschaft des Zeugen Soil" (die das Landgericht auf UA S. 18 allerdings nur bezüglich des Angeklagten Schmp erwähnt, die aber auch ebenso für Sl zilt) durch den Diebstahl noch der Raubversuch, "das sich anschließende brutale Schlagen" - mit welchem SW nach der Sachverhaltsschilderung UA S. 15/16 völlig einverstanden war -—, hinzu.
Da—
2. Auch die Festsetzung der Gesamtstrafen - sechs Jahre Zuchthaus für SCHE, acht Jahre Zuchthaus für SED - kann nicht beanstandet werden. Zu den Einwendungen des Verteidigers des Angeklagten Se ist zu bemerken: Die höchste der gegen SEE festgesetzten Einzelstrafen (für den Fall 8) beträgt allein schon sechs Jahre Zuchthaus; die ‚Summe. der Einzelstrafen beläuft sich auf zehn Jahre und sechs Monate Zuchthaus. Wenn das Landgericht: die sechsjährige Zuchthausstrafe bei: der Bildung der Gesamtstrafe nur auf acht Jahre erhöht hat, so war dies sehr maßvoll. Das Landgericht brauchte insbesondere nicht - durch niedrigere Bemessung der Gesamtstrafe — strafmildernd zu berücksichtigen, daß der Angeklagte auch noch eine mehrjährige Zuchthausstra- . fe aus einem schon vor der Begehung der jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten ergangenen Urteil zu verbüßen hat.
3. Da rechtliche. Bedenken auch nicht gegen die Nebenentscheidungen erhoben werden können, erweisen sich die Revisionen insgesamt als unbegründet.
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: Sanders. Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal