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BGH Urteil vom 04.12.1968 – 4 StR 406/68

4. Strafsenat

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7% 212n 094

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Dreher Helmut M MD zu: : mE, geboren am EEE 1925 :: Ve .

wegen Blutschande u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Sanders

als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel

Bundesrichter (iD

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat gg

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten tateinheitlich begangenen Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen, der Blutschande und der Unzucht mit einem Kinde zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet, und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die auf fehlerhafte Ablehnung eines Beweisamtrages gestützte Verfahrensrüge greift durch.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seit 1959 jede Gelegenheit zu unzüchtigen Handlungen an und mit seiner an EB 949 geborenen und in seinem Haushalt lebenden Tochter Roswitha aus erster Ehe genutzt und mit ihr von 1961 ab bis Ende Juli/Anfang August 1967 regelmäßig, insgesamt mindestens 200 mal geschlechtlich verkehrt. Die Feststellungen beruhen ganz überwiegend auf den von der Strafkammer als glaubhaft angesehenen Bekundungen des zur Zeit der Hauptverhandlung fast 19 Jahre alten Mädchens. Ersichtlich um dessen Unglaubwürdigkeit nachzuweisen und die Einlassung des Angeklagten, der jede Unzuchtshandlung bestritten hat, zu stützen, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung u.a. beantragt, "die Akten einem Sachverständigen zuzuleiten, mit dem Auftrag, die Zeugin Roswitha Milauf ihre Glaubwürdigkeit hin zu untersuchen". Diesen Beweisamtrag hat die Strafkammer abgelehnt, "weil er bezüglich des Alters der Zeugin ein ungeeignetes Beweismittel darstellt".

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Mit Recht rügt die Revision diese Entscheidung. Angesichts ihres beinahe eindeutigen Wortlautes konnte sie von dem Angeklagten und dem Verteidiger, auf die es ankommt, nur dahin verstanden werden, daß ein (psychologischer) Sachverständiger nach Meinung der Strafkammer für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer fast 19 Jahre alten Zeugin ein (völlig) ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO sei,

weil es, nach den Worten der Revision, nicht möglich sei, die Glaubwürdigkeit eines Menschen in diesem Alter mit wissenschaftlichen Methoden festzustellen. Diese Auffassung ist fehlerhaft. Zwar ist die Beurteilung des Beweiswertes, insbesondere der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen in erster Linie Aufgabe des (Tat)Richters. Er ist dabei im allgemeinen nicht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen, auch nicht bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen, sofern nicht besondere Umstände die besondere Sachkunde eines Jugendpsychologen erfordern (vgl. BGHSt 8, 130, 1315 BGH NJW 1961, 1636). Darum ist ein Psychologe jedoch noch kein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das wäre er nur dann, wenn er sich zur Beweisfrage überhaupt nicht sachlich äußern könnte (vgl. BGHSt 14, 339, 342).

So liegt es indessen in der Regel nicht und besonders nicht in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem es um die Glaubwürdigkeit eines erst heranwachsenden Määchens geht, das geschlechtsbezogene Vorgänge bekundet, gie es seit früher Jugend viele Jahre lang in einem außergewöhnlichen Umfang mit seinem Vater erlebt haben will. Mit der Begründung - so konnte ‚jedenfalls die Verteidigung die Entscheidung verstehen -, daß ein Sachverständiger völlig ungeeignet sei, hierzu sachdienliche Untersuchungen an- ‚zustellen und auf Grund seiner besonderen Sachkunde das Gericht bei der Beurteilung der Beweisfrage zu unterstützen, durfte die Strafkammer deshalb den Beweisamtrag nicht ablehne

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Möglicherweise hat die Strafkammer, ohne dies allerdings auch nur andeutungsweise zum Ausdruck zu bringen, daran gedacht, daß ihre eigene Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses immerhin bald 19 Jahre alten Mädchens ausreichen werde und entscheidende neue Erkenntnisse voraussichtlich auch von einem Sachverständigen nicht zu erwarten seien, und hat diesen deshalb als ungeeignetes Beweismittel bezeichnet. Selbst dann hätte sie den Beweisamtrag aber nicht mit dieser Begründung ablehnen dürfen. Die (völlige) Ungeeignetheit eines Beweismittels muß aus sich selbst beurteilt, das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf hierzu nicht herangezogen werden (BGH JR 1954, 310; BGH GA 1956, 384, 385).

Darauf, ob sich die Ablehnung des Beweisamtrages mit einer anderen Begründung, etwa mit der eigenen Sachkunde des Gerichts aus § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO hätte rechtfertigen lassen, kann es hier nicht ankommen. Der Mangel eines fehlerhaft begründeten Ablehnungsbeschlusses kann nicht durch Nachschieben zulässiger Gründe behoben werden, weil der Antragsteller noch in der Hauptverhandlung Gelegenheit haben muß, sein weiteres Verhalten den Ablehnungsgründen anzupassen (vgl. auch BGH NJW 1951, 368 Nr. 24; 1963, 1788).

Der aufgezeigte Verfahrensfehler zwingt bereits zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, so daß es einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde nicht bedarf. Ob die Strafkammer sich in dem keinesfalls einfach gelagerten Fall bei der

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Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin allein auf ihre eigene Sachkunde stützen oder sich außerdem der Hilfe eines Psychologen bedienen muß, wird. sie auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) prüfen müssen (vgl. BGHSt 1, 92, 96; 10, 116).

Sanders Börtzler Mayr

Spiegel Hürxthal