Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 04.12.1968 – 4 StR 334/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 092 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 334/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Heinz Erwin Hugo BEE zus Do seboren an EEE 19:0 ir Ve U?
wegen Zuhälterei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 4. Dezember 1968 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom
29. April 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt dem Angeklagten bekanntgegeben hat, offensichtlich unbegründet.
2. Offensichtlich unbegründet ist auch die Sachrüge.
a) Das Landgericht hat den Angeklagten nur wegen einer fortgesetzten Zuhälterei verurteilt. Ob er neben der Zeit vom August 1966 bis zum 18. Januar 1967, in der er dem Urteil zufolge sehr erhebliche Mittel aus dem Unzuchtsverdienst der Dirne NW erhalten und daraus fast ausschließlich seinen Unterhalt bestritten hat, in der Zeit vom 20. Juli oder erst vom 20. September 1967 bis zum 23. Oktober 1967 in wesentlich geringerem Umfang die weiteren für seinen Unterhalt dienenden Beiträge erhalten hat, ist schon an sich für die Schuld- und für die Straffrage nicht von wesentlicher Bedeutung. Im übrigen ergibt sich aus dem Urteil eindeutig, daß dem Landgericht bei seiner Bemerkung (UA S. 7), der Angeklagte habe vom 20. September bis zum 23. Oktober 1967 wiederum Beträge von wenigstens zweimal wöchentlich 30 DM aus dem
Unzuchtsverdienst erhalten, ein Versehen unterlaufen ist. An anderen Stellen (UA S. 9 und 12) stellt das Landgericht ausdrücklich fest, daß der Angeklagte sich aus dem Unzuchtsverdienst der Nu vou 20. Juli bis zum 23. Oktober 1967 hat Geld geben lassen. Das allein deckt sich mit der Feststellung (UA S. 7), daß der Angeklagte, als die NW am dritten Tage nach ihrer
em 17. Juli 1967 erfolgten Entlassung aus Strafhaft
ihre Dirnentätigkeit wiederaufgenomuen hatte, von ihr sogleich Geld verlangte und dann die genannten Beträge von ihr aus Mitleid erhielt. Im übrigen hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung nur eine "fast sieben Monate" dauernde zuhälterische Betätigung berücksichtigt (UA S. 15).
b) Ein Widerspruch tritt auch nicht darin zu Tage, daß das Landgericht dem Angeklagten hinsichtlich der ihm zur Last gelegten räuberischen Erpressung Zurechnungsunfähigkeit zugute gehalten hat, während es ihn bezüglich der Zuhälterei für voll verantwortlich hält. Räuberische Erpressung konnte nur insoweit in Frage kommen, als der Angeklagte die Dirne durch Schlagen zur Hergabe von Geld veranlaßt hat. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte "jeweils dann erheblich angetrunken war, wenn er die Zeugin schlug" (UA S. 13). Nur für diese Fälle hat das Landgericht den Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten infolge eines pathologischen Rauschzustandes, der jeweils durch das Zusammenwirken des Hirnschadens mit dem Alkoholgenuß eintrat, für möglich gehalten. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle, in denen die Dirne dem Angeklagten "wenigstens zweimal wöchentlich" Geld aus Mitleid gegeben hat, kommt
ein solcher pathologischer Rauschzustand des Angeklagten dem Urteil zufolge überhaupt nicht in Betracht.
c) Auch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.
Sanders Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal