Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 03.12.1968 – 5 StR 611/68

5. Strafsenat

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2108 086

5_StR_ 611/68

20355 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Fuhrunternebmer Hermann BEP aus Tamm.

dort geboren am EEE 1933,

wegen Unzucht mit Jugendlichen.

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof, Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt .Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter . Dr.Börker als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt in der Verhandlung,

Bunde sanwalt Dr EEE

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte nn

als Urkunädsbeamtin der: Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom EL Juli 1968 wird verworfen. ' j

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-3.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keine durchgreifenden’ Retchtsmängel aufgedeckt.

Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Falle PB weniet.

Im Falle SB sinäa die Feststellungen zwar knapp, sie ergeben jedoch ausreichend, daß auch hier das Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB vollendet worden ist. Der Angeklagte hat den 17jährigen nicht durch einen kürzen Griff an den Geschlechtsteil überrascht, sondern "nachhaltig daran gerieben" (UA S.3 und 5). Das setzt die Bereitschaft des Minderjährigen voraus, das Treiben des Verführer s zu dulden, wie auch durch die Feststellung bestätigt wird, Sattler sei später hiermit "nicht mehr weiter einverstanden" gewesen,

Die Revision des Angeklagten war daher - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt _ . ‚Schmidt u Siemer. Schmitt Börker