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BGH Urteil vom 03.12.1968 – 1 StR 392/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1. StR 392/68 URTEIL 3 %

in der Strafsache

gegen

den Ingenieur Rolf Wilbelm KEEP zus RER dei RO, zeboren sn 1326 ir LEE,

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Loesdau

Pikart

Dr. Pfeiffer

Zipfel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchof WB in der

Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. WB pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

I. Das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 27. Januar 1967 wird je mit den Feststellungen aufgehoben

=.

ur

1) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte in den Betrugsfällen Dep AG und A@B-Bank freigesprochen worden ist;

2) auf die Revision des Angeklagten im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.

II. Im zweiten Fall Anggg®(Reisekostenbeteiligung) wird der Angeklagte freigesprochen.

Im übrigen wird seine Revision verworfen. III. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Ver-

fahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist am 27. Januar, 1967 durch das Landgericht Baden-Baden wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen leichtfertig falscher Anschuldigung unter Einbeziehung des Urteils des Schöffengerichts Mannheim vom 7. Januar 1965 und des Amtsgerichts Mannheim vom 24. Februar 1965 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Im übrigen wurde er freigesprochen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, und die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt wurde. Beide Revisionen erheben Sach- und Verfahrensrügen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat vollen Erfolg, die des Angeklagten zum Teil.

1. Die Revision des Angeklagten

Die Revision des Angeklagten greift zu Unrecht die Schuldsprüche an. Sie ergeht sich lediglich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.

Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das einbezogene Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 24.2.1965 laut Protokoll nicht verlesen worden ist. Die Strafkammer nimmt ausdrücklich auf die Strafzumessungsgründe dieses Urteils Bezug. Der Ausspruch.der Gesamtstrafe beruht also auf dem genannten Verfahrensverstoß. Im übrigen wird er auch von der Sachrüge des Angeklagten erfasst. Der Senat kann den

Ausspruch in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht nachprüfen,

weil sich die Tatzeit aus dem Urteil nicht ergibt. Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob

sich die Urteile vom 7. Januar 1965 und vom 24. Februar 1965

etwa auf dieselbe Tat unbefugter Titelführung beziehen.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Freispfüche in den Fällen Dep AC EB und Ab Bank

BEE nicht.

a) Soweit die Strafkammer den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen hat, die Firma DD AC in BBun 65 000 DM betrügerisch geschädigt zu haben, sind die tatsächlichen Feststellungen unvollständig und zum Teil widersprüchlich. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt: "So ist auf UA S. 17 davon die Rede, daß der Angeklagte seine Liquiditätsschwie-

M

rigkeiten - gemeint ist offenbar: vor oder bei Vertragsabschluß -— geoffenbart habe. Dieser Hinweis kann nach seinem Wortlaut nur dahin verstanden werden, der Angeklagte habe auf das Fehlen flüssiger Mittel aufmerksam gemacht. Der Mangel an flüssigen Mitteln ist aber etwas anderes als eine Verschuldung von 319.968 sfrs. allein gegenüber der Firma AuB-Center AG, deren Bestehen der Angeklagte durch die Zusatzvereinbarung vom 21. März 1964 ausdrücklich anerkannt hat (UA S. 5/6). Zwar kann ein Darlehensnehmer grundsätzlich nicht als verpflichtet gelten, die für die Beurteilung seiner Kreditfähigkeit maßgebenden Umstände unaufgefordert mitzuteilen. Eine besondere Rechtspflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Lage wird nur bei bestehenden Vertrauensverhältnissen, insbesondere solchen wirtschaftlicher Art, oder bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen bejaht werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Äußert sich ein Darlehensnehmer aber ungefragt über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, dann müssen seine Angaben richtig und insbesondere vollständig sein, damit kein falsches Bild über seine Kreditwürdigkeit entsteht. Diesen Erfordernis werden die Hinweise des Angeklagten auf seine Liquiditäts- und (später) Zahlungsschwierigkeiten nicht gerecht. Welche Angaben die Aufstellung der Aktivwerte der AMB-CuoH Dei enthielt, die der Angeklagte dem Delegierten des Verwaltungsrates der Firma D@&BA4:s, Marcel SCHE, vorzelest hat (VA S. 16, 17) und vor allem, ob diese der Wahrheit entsprachen, wird überhaupt nicht mitgeteilt. Hierauf kam es aber für die rechtliche Beurteilung entscheidend an. Daß SB die "Angaben des Angeklagten und dessen Verhältnis zu der Firma AuW-Center ac nicht nachgeprüft, ihnen also ohne weitere Nachforschungen

vertraut hat, wie auf UA S. 17 festgestellt wird, würde der Annahme eines Betruges nicht entgegenstehen. Ebensowenig würde es eine Bestrafung aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt hindern, daß die Firma Dgg Ac nach der Meinung des Zeugen SE iie Darlehen auch gegeben haben würde, wenn sie die erhebliche Schuldenlast des Angeklagten gekannt hätte (UA S. 17). Die Ursächlichkeit einer Täuschungshandlung für die Vermögensverfügung des Getäuschten läßt sich nicht schon deshalb verneinen, weil der Getäuschte möglicherweise auch ohne die Täuschung nicht anders gehandelt hätte. Maßgeblich ist allein, wie der Entschluß tatsächlich zustande kam. Denn die innere Verknüpfung zwischen dem wirklichen Beweggrund des Getäuschten und der Vermögensverfügung wird nicht durch Erwägungen aufgehoben, die der Getäuschte hätte anstellen können, tatsächlich aber nicht angestellt hat." Deshalb ist es auch unerheblich, ob SC einen Betrag von 25 000 DM auch aus Mitleid gegenüber der Mitgesellschafterin Barbara MED gegeben hat.

In der Stellungnahme des Generalbundesanwalts heißt es weiter: "Angesichts des Inhalts der Zusatzvereinbarung vom 21. März 1964 und der Tatsache, daß der Angeklagte auf seine Schuld von 319.968 sfrs. bisher nichts zurückgezahlt hat (UA S. 5, 6), hätte es schließlich auch einer näheren Darlegung darüber bedurft, inwiefern dieser, wie er dem Zeugen SC angegeben nat (UA S. 16, 18), noch Forderungen gegen die Firma Aut. enter AG gehabt haben will und die Gesellschaft zu Unrecht Geld von ihm verlangt." Zumindest hätte sich das Gericht bei Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen falschen Angaben und Kreditgewährung auch mit der Frage befassen müssen, ob sich der Angeklagte nicht eines versuchten Betruges schuldig gemacht hat. Das Urteil wird

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-12-03/1-str-392-68#rd_9

hiernach in diesem Falle den Anforderungen nicht gerecht, die an Seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu stellen sind. Es kann daher nicht bestehen bleiben.

b) Auch die Freisprechung im Falle MBB-Bank ist nicht ausreichend und nicht widerspruchsfrei begründet. Der Generalbundesanwalt hat dazu gleichfalls zutreffend ausgeführt: "Das Urteil setzt sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander, ob ein betrügerisches Verhalten des Angeklagten in diesem Falle nicht schon darin zu finden ist, daß er trotz seiner ungewöhnlich hohen Verschuldung allein an die Fa. Au-Center ac (UA S. 6) - welche Verbindlichkeiten der Angeklagte sonst noch hatte und für welche Schulden der Gerichtsvollzieher gegen ihn vorging, wird im Urteil nicht mitgeteilt — ein weiteres Darlehen über 15.000 sfrs. aufgenommen und dessen Rückzahlung bis spätestens 1. September 1965 zugesichert hat, obwohl er nach den schlimmen Erfahrungen bei seiner Tätigkeit für die Wei Firma mit einer Rückzalilung, jedenfalls einer fristgerechten, nicht oder doch nicht ohne weiteres rechnen konnte.

Die Strafkammer bleibt auch eine Erklärung dafür schuldig, warum sie der Bekundung der von ihr sonst für unglaubwürdig und der Tatbeteiligung für verdächtig gehaltenen (UA S. 11) Zeugin WB neint vertrauen zu dürfen, sie habe ein Ferngespräch des Angeklagten mit Fräulein SB nitangehört, nach dem diese Zeugin dem Angeklagten erklärt habe, das von der Firma Autofinanz Fritz Hgg gewährte Darlehen sei von ihr zurückbezahlt und damit der Kraftwagen aus der Sicherungsübereignung entlassen. Da das Urteil selbst (UA S.7) ersichtlich davon ausgeht, daß

das Fahrzeug im Zeitpunkt der Kreditgewährung anderweitig (noch) sicherungsübereignet, die Aussage der Zeugin Mi» daher mindestens objektiv unrichtig war, hätte es zu

diesem Punkt auch dann besonderer Darlegungen bedurft,

wenn Fräulein Se» einen Anruf des Angeklagten bei ihr nicht auszuschließen vermocht haben sollte. Auch hätte

eine nähere Erörterung darüber nahegelegen, aus welchen Gründen Fräulein SaW, Ädie nach ihrer eidlichen Aussage dem Angeklagten nichts schuldete und ihm deshalb auch - im Oktober 1964 - keine Geldüberweisung zugesagt hat (UA S. 11), in der vorausliegenden Zeit für diesen mehrfach Zahlungen an die Fa. Autofinanz geleistet haben will (UA S. 19)."

c) Das Urteil kann daher, soweit der Angeklagte in den Betrugsfällen D@Burd WW Bank freigesprochen worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Im zweiten Fall AnilWReisekostenbeteiligung) bedarf es eines ausdrücklichen neuen Freispruchs (BGH NIW 1951, S. 726 Nr. 27 b), weil der bisherige aufgehoben ist.

Da die Revision der Staatsanwaltschaft schon mit ihrer

Sachrüge Erfolg hat, kommt es auf die Verfahrensrügen nicht mehr an.

Hübner Loesdau Pikart

Pfeiffer zipfel