Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 26.11.1968 – 5 StR 612/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
.«BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kriminalobermeister Günther DB EB ::: >, geboren am ED 19:5 ir Tui
wegen versuchter Erpressung
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE 2: EEE als Verteidiger, | Justizhauptsekretär ie als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 17.Mai 1968 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover
zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechts-
mittels zu entscheiden hat.
-— Von Rechts wegen -
-3-
Gründe§
Die angefochtene Entscheidung geht ohne nähere Begründung davon aus, der Erpresserbrief sei am 2. oder 3.August 1967 oder kurze Zeit davor auf den beiden Schreibmaschinen geschrieben worden (UA S.19), Das steht in unlösbarem Widerspruch zu der Tatsache, daß zwischen dem Vorgang im Jahre 1966 und der versuchten Erpressung mehr als ein Jahr verstrichen war, der: Brief also schon sehr viel früher hergestellt worden sein kann. Das Datum des Schreibens allein besagt nichts, zumal schon im Jahre 1966 mühelos festzustellen war, daß der 4.August 1967 ein Freitag sein würde,
Auf dem dargelegten sachlichrechtlichen Mangel beruht das Urteil auch. Seine Feststellungen beziehen sich nämlich nur auf die Tage kurz vor dem 3.August 1967 und lassen offen, ob während des gesamten Zeitraums von mehr als einem Jahr nur die wenigen im Urteil genannten Personen Zugang zu den Schreibmaschinen gehabt haben.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß das Ergebnis eines Gutachtens (die Folgerung des Sachverständigen) als Indiz nicht verwertet werden darf, wenn das Gutachten nur zur Annahme einer Wahrscheinlichkeit, also nicht zu sicheren Feststellungen geführt hat.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann
* rn