Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 21.11.1968 – 2 StR 545/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2091 007 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 545/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Udo Hermann R ] aus GG. c:+1+ c@m. zevozen 2m BEER 95: r TOD, zur Zeit in Untersuchungshaft in
dieser Sache,
wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall
TS
in
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach An-
hörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 21. November 1968 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom
29. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Anrechnung der vollzogenen Untersuchungshaft betrifft, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge zutreffend gegen die Begründung, mit der ihm das Landgericht die Anrechnung von drei Monaten der Untersuchungshaft versagt hat. Das Landgericht begründet seine Entscheidung mit einem Hinweis "auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, drei Monate der Untersuchungshaft von der Anrechnung auszunehmen". Diese Übung des Bundesgerichtshofs beruht jedoch zum Teil auf Erwägungen, die nur für das mit einem vollständigen Mißerfolg des Rechtsmittels bezüglich der vom Tatrichter verhängten Strafe beendete Rechtsmittelverfahren zutreffen können, während der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall mit seiner Revision Erfolg hatte
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und im Ergebnis eine Minderung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus auf 2 Jahre Zuchthaus erzielte. Danach kann das angefochtene Urteil in dem vom Beschwerdeführer angegriffenen Punkt nicht bestehen bleiben und wird das Landgericht über die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu entscheiden haben.
Baldus willms Kirchhof
Meyer Müller