Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 15.11.1968 – 4 StR 461/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 081
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_ StR 461/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Vertreter Jürgen ET mm zus rum GE, zevoren on EEE 1940 ir rum, zur
Zeit in Untersuchungshaft, 2. den technischen Angestellten Rudolf Fritz T EB -
CE :u: HOW, üort geboren ar EEE 1940,
zur Zeit in Strafhaft i. a. S.,
wegen gemeinschaftlichen Betrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Börtzler
Mayr
Dr. Sanders
Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GEW in der Verhandlung, Landgerichtsret EB bei der Urteilsverkündung
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juni 1968 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
1. soweit beide Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden sind,
2. im gesamten den Angeklagten Tin
betreffenden Strafausspruch,
3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe des
Angeklagten Ag.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen der beiden Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben die beiden Angeklagten die sämtlichen zur Aburteilung stehenden Straftaten als Mittäter begangen. Das Landgericht hat beide Angeklagte für schuldig befunden
des gemeinschaftlichen Betruges, und zwar TB unter den Voraussetzungen des Rückfalls,
der gemeinschaftlichen Hehlerei,
und des gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen.
Es hat He zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus, TE zur Gesamtstrafe von zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie sind teilweise begründet.
CN)
I. Die Schuldsprüche
1. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Betrugs (Fall II 1 der Urteilsgründe) läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit haben auch die beiden Revisionen im einzelnen nichts geltend gemacht.
2. Dagegen kann der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Hehlerei (Fall II 2 der Urteilsgründe) nicht bestehen bleiben.
Im Urteil heißt es (UA S. 12), das Landgericht habe seine "zweifelsfreien Feststellungen" auf Grund der "insoweit nicht widerlegten Einlassungen der Angeklagten" getroffen. Wenn das Landgericht die Einlassung der Angeklagten nur nicht für widerlegt erachtet hat, dann durfte es allein darauf einen Schuldspruch nicht gründen. Die Ausführungen, daß die Einlassungen der Angeklagten nicht widerlegt seien, daß aber andererseits die darauf gegründeten Feststellungen zweifelsfrei seien, sind nicht miteinander zu vereinbaren. Dieser Widerspruch muß in diesem Falle zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt in diesem Falle nochmals zu prüfen und einwandfreie Feststellungen zu treffen.
Das Landgericht ist nicht gehindert, die Einlassungen der Angeklagten in diesem Falle nicht nur als nicht widerlegt anzusehen, sondern ihnen zu glauben und dementsprechende Feststellungen zu treffen. Der Hehlerei kann es die Angeklagten schuldig befinden, wenn es ihnen glaubt, daß sie die dem Vertreter Bg (UA S. 11) oder sp (vA Ss. 12) entwendeten Koffer irgendwo von irgendeinem Mann in der
Kenntnis oder der Annahme, daß es sich um Diebesgut handelt, käuflich oder als Pfand erworben haben; dabei ist
es nicht von entscheidender Bedeutung, wo (Gaststätte in der Südstadt von Hannover?), zu welcher Tages- oder Nachtstunde und unter welchen näheren Umständen dies geschehen ist. Sollte sich das Landgericht nur davon Überzeugen können, daß entweder die beiden Angeklagten die Koffer hehlerisch erworben haben oder daß sie sie selbst aus dem Kraftwagen des Bgp (SW) nach Aufbrechen des Fahrzeugs entwendet haben, daß aber jede andere — straflose - Möglichkeit des Erwerbs ausscheidet, so käme die Verurteilung wahlweise wegen Hehlerei oder schweren Diebstahls in Betracht
3. Was die Revisionen gegen den Schuldspruch wegen vier gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle (Fälle II 3 bis 6 der Urteilsgründe) vorbringen, ist offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil hält insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts sind widerspruchsfrei und enthalten keine Verstöße gegen Denkgesetze. In einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise versuchen die Revisionen, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Die Schlüsse, die das Landgericht aus den im einzelnen angeführten Beweistatsachen und Beweisumständen gezogen hat, sind möglich. Zwingend brauchen sie nicht zu sein; sie liegen übrigens sehr nahe. Mit dem Nachtrag vom 9. August 1968 zur Revisionsbegründung des Angeklagten EB weräien darüber hinaus neue Tatsachen behauptet und neue Beweismittel angeboten. Im Revisionsverfahren ist das nicht zulässig.
b) Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht auch seine Überzeugung begründet, daß es sich in sämtlichen Fällen um rechtlich selbständige Straftaten handelt und daß es insbesondere hinsichtlich der vier schweren Diebstähle an einem Gesamtvorsatz der Angeklagten fehlt, der allein diese Taten zu einer fortgesetzten Handlung hätte zusammenschließen können.
lI. Die Strafaussprüche
1. Die Rückfallvoraussetzungen sind bezüglich des Angeklagten He für die von ihm begangenen Diebstähle einwandfrei festgestellt.
Jedoch 1äßt sich dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen, ob der Angeklaste TB - und zwar sowohl bezüglich des Betrugs als auch hinsichtlich der Diebstähle - zu Recht als rückfälliger Täter verurteilt worden ist. Als erste rückfallbegründende Vorstrafe sowohl hinsichtlich des Betrugs als auch der Diebstähle hat das Landgericht die Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg von 22. März 1966 angeführt. Der Angeklagte ist hier wegen Betrugs, Diebstahls und anderer Straftaten zu fünf Monaten Gefängnis unter Anrechnung von Untersuchungshaft verurteilt worden. Die neuen Diebstahls- und Betrugstaten, die zu seiner Verurteilung vom 18. Oktober 1966/17. Januar 1967 geführt haben, hat er dem angefochtenen Urteil zufolge am 26. März und 2. April 1966 begangen. Ob zu diesen Zeitpunkten das Urteil vom 22. März 1966 schon rechtskräftig war, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Erst mit der Rechtskraft eines Urteils gilt aber die in der abgeurteilten Sache angerechnete Untersuchungshaft als abgebüßte Strafe (BGH NIW 1960, 158).
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Tui» muß somit sowohl hinsichtlich des Betrugs als auch bezüglich der Diebstähle - also in vollem Umfang, soweit er nicht schon durch die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Hehlerei weggefallen ist — aufgehoben werden.
2. Die den Angeklagten Hg betreffende Strafzunessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die gegen ihn wegen des Betrugs und wegen der vier Diebstähle verhängten Einzelstrafen werden nicht davon berührt, daß die sechsmonatige Gefängnisstrafe wegen Hehlerei mit der Aufhebung des Schuldspruchs vorerst entfällt.
Dagegen macht der Wegfall dieser einen Einzelstrafe die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe erforderlich.
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthal