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BGH Urteil vom 16.10.1968 – 2 StR 455/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Helmut Paul r GE aus NEED, Krs. IB, dort geboren an ED >38:

wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus "als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten "als beisitzende Richter, Bundesanwalt GE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär iz»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom

24. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem neunjährigen Mädchen zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung föürmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1.) Im Verfahren vor der Strafkammer wurden zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes Dagmar Ho. mit dem der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen begangen haben soll, zwei Sachverständige gehört. Die zunächst vernommene Sachverständige Dr. Sachse vertrat dabei die Auffassung, daß die brüchige Aussage des Kindes sichere Feststellungen zum wirklichen Geschehensablauf nicht zulasse. Der später zugezogene Sachverständige Dr. Diesing hält da- ‚gegen das Mädchen "mit großer Wahrscheinlichkeit" für glaubwürdig. Seinem Gutachten ist die Strafkammer gefolgt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie dabei von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.

Im Urteil ist zum Gutachten des Sachverständigen Dr. Diesing unter anderem ausgeführt (UA S. 10/ 11):

"Der Sachverständige Dr. Diesing kann allerdings in seinem Gutachten nicht zu der Frage Stellung nehmen, warum die Dagmar Hoscheit erstmals bei der Untersuchung durch die Sachverständige Frau Dr. Sachse eine zweite sittliche Verfehlung des Angeklagten an ihr erwähnt habe, die der Angeklagte ebenfalls bestreitet. Selbst wenn aber, so führt der Sachverständige Dr. Diesing hierzu aus, unterstellt werde, daß die Dagmar H bezüglich des angeblichen zweiten Vorfalls falsch aussage, so sei zwar ohne ergänzende Vernehmung

NT

von Frau Dr. Sachse, wie das Kind zu dieser zusätzlichen Aussage gekommen sei, keine Erklärung dafür zu geben, warum das Kind insoweit falsch ausgesagt habe. Aber selbst wenn insoweit eine Falschaussage vorliege, so betont Dr. Diesing, würden dadurch die zahlreichen angeführten Kriterien der generellen und speziellen Glaubwürdigkeit weder abgeschwächt noch ausgeräumt, denn diese Kriterien seien vorhanden und rechtfertigten in jedem Fall

sein Ergebnis, daß die Zeugin Dagmar erg mit großer Wahrscheinlichkeit glaubwürdig sei."

Die Strakamner hat die Sachverständige Dr.Sachse nicht mehr vernommen. Grund hierfür war erkennbar die Erwägung, daß über die Glaubwürdigkeit des Kindes Dagmar allein der Sachverständige Dr. Diesing zu entscheiden habe und daß es deshalb auch nur darauf ankomme, was der Sachverständige aus bestimmten Umständen herleite; das zeigen sowohl die Urteilsausführungen wie auch die Gründe des Beschlusses, durch den die Strafkammer einen Antrag der Verteidigung auf Vernehmung der Sachverständigen abgelehnt hat.

Diese Erwägung der Strafkammer kann nicht gebilligt werden. Die Entscheidung darüber, ob ein Zeuge - hier Dagmar Hoge - zlaubwürdig ist oder nicht, obliegt ausschließlich dem Gericht; der Sachverständige hat diesem nur die besondere Sachkunde zu vermitteln, die ihm die Entscheidung ermöglicht. Es konnte deshalb hier auch nicht darauf ankommen, ob und inwieweit das Gutachten des Sachverständigen Dr. Diesing von dem Ergebnis einer ergänzenden Vernehmung der Sachverständigen Dr. Sachse beeinflußt werden konnte, sondern in erster Linie darauf, welche Bedeutung die Aussage für die Entscheidung der Strafkammer über die Glaubwürdigkeit des Kindes hatte. Das hat die Strafkanmer, wie die Urteilsgründe zeigen, verkannt. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils.

2.) Für die Entscheidung des Gerichts genügt es allerdings nicht, daß ein Zeuge "mit großer Wahrscheinlichkeit" glaubwürdig ist. Die Aussage des Zeugen kann vielmehr der Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn das Gericht ihn ohne Einschränkung für glaubwürdig hält, das heißt die jeden eigenen Zweifel ausschließende sichere Überzeugung von der Glaubwürdigkeit gewonnen hat; auch ein noch so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus (vgl. BGHSt 10, 208). Gelangt ein Sachverständiger nur zu dem Ergebnis, daß ein Zeuge wahrscheinlich glaubwürdig sei, so muß dennoch das Gericht prüfen, ob es selbst auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen in Verbindung mit den übrigen Umständen die sichere Überzeugung von der Glaubwürdigkeit erlangt hat. Das angefochtene Urteil läßt offen, ob die Strafkanmer diese Grundsätze beachtet hat.

3.) Da die Sachbeschwerde zum Erfolg führt, bedurften die übrigen von der Revision vorgetragenen Rügen keiner Erörterung.

Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten