Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 11.10.1968 – 4 StR 290/68

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Mor.

in der Strefsache

gegen

den Transportunternehmer Heinrich ÜD sus SO. seboren = GE 1950 ir v EEE,

wegen fahrlässiger Tötung.

44

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller "Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Landgerichtsret ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEB:.:

als Verteidiger,

Justizengestellte (EEEEED

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkennt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Februar 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Grü n de:

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von ] 000 DM verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

i. Der ‚Schuldspruch ist im Ergebnis begründet. Der ortskundige Angeklagte, dem die ungünstigen Sichtverhältnisse an der Ausfahrt bekannt waren, war verpflichtet, sein Hauptaugenmerk darauf zu richten, ob sich nicht auf dem öffentlichen Gehweg von rechts Fußgänger der Ausfahrt näherten. Daß die Schlenhofstraße nicht durch ein ausgesprochenes Wohnviertel führt, schloß keineswegs aus, daß sich auf ihrem Gehweg nicht auch spielende Kinder aufhielten.

Unter diesen Umständen genügte es nicht, wenn der Angeklagte, nachdem er zuerst nach links auf die Fahrbahn geschaut hatte, sich vor dem erneuten Anfahren vom Fahrersitz des von ihm geführten Lastkraftwagens aus nur durch einen Blick "nach rechts orientierte". Er wußte, daß er bei einen solchen Blick von seinen Fahrersitz ‚aubf! nach rechts den im Urteil näher bezeichneten "toten Winkel" zu berücksichtigen hatte. Da dieser tote Winkel gerade ein Stück des Gehweges erfaßte, mußte er auch damit rechnen, daß ihm dadurch bei seiner Vergewisserung nach rechts kleinere Personen, insbesondere Kinder, entgehen konnten. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei daher im Rahmen der nach § 17 StVO gebotenen erhöhten Sorgfalt gehalten gewesen, sich die Einsicht in den toten Winkel dadurch zu verschaffen, daß er von der Fahrerseite aus zur rechten Türe des Fahrerhauses hinrückte, stellt

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-10-11/4-str-290-68#rd_4

entgegen der Ansicht der Revision schon deswegen keine Überforderung des Angeklagten dar, weil dieser, wie die Strafkammer zu Recht ausführt, den Lastwagen ohnehin am Ende der Zufahrt: angehalten hatte und von niemanden zu sofortiger Weiterfahrt gedrängt würde (vgl.' auch BGH VRS 31, 401). Ze 0 nn:

2. Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler enthalten, war die Revision insgesamt zu verwerfen.

Rotberg Faller Börtzler

Spiegel Hürxthal