Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 09.10.1968 – 2 StR 434/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ld BUNDESGERICHTSHOF

2075 073 IM NAMEN DES VOLKES |

in der Strafsache

gegen

den Melker Wilhelm F EEE aus TOD, geboren am ED 1934 in raw, zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

--

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Meyer

Henning

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof En

in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED in der Verhandlung, Justizhauptsekretär EEE Hei der Verkündung

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. Mai 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Mai 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Ag

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gewaltunzucht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat keinen Erfolg.

Das Urteil weist keine Rechtsfehler auf. Insbesondere kann auch die Bestrafung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20 a Abs. 2 StGB nicht beanstandet werden. Zur Begründung hierfür zieht die Strafkammer nach Erwähnung der zahlreichen anderen Straftaten des Angeklagten ausschließlich die Unzuchtsdelikte heran. Das genügt. § 20 a Abs. 2 StGB setzt drei vorsätzliche Taten voraus, wobei es unwesentlich ist, ob der Täter wegen einzelner Taten bereits verurteilt ist (BGEHSt 1, 313, 317). In der Zeit vom Rosenmontag 1965 bis. zum 3. Januar 1968 hat der Angeklagte vier Sittlichkeitsverbrechen an Mädchen begangen, von welchen die erste und die dritte Tat schon rechtskräftig abgeurteilt sind. Die weiteren Urteilsfeststellungen kennzeichnen den Angeklagten bedenkenfrei als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Auch die Ausführungen zur Anordnung der Sicherungs-

-hb-

verwahrung sind fehlerfrei.

Baldus Müller

Meyer Henning

Baumgarten

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