Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 11.09.1968 – 2 StR 298/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 083 ‚it
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_298/68
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Pförtner Heinrich EB zus oe Env1c., dort geboren om EEE 1924,
wegen Unzucht mit einem Kind.
U
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1968,an der teilgenommen
haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Willms
als Vorsitzender, Kirchhof
Meyer
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsckretär ED
für Kecht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 15. Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts. wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu einem Jahr und drei
Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer stützt die Verurteilung des Angeklagten allein auf die Aussage des am EB 1954 geborenen Kindes Barbara BP. mit dem nach den Feststellungen der Angeklagte im Sommer 1966 die ihm zur Last liegenden unzüchtigen Handlungen vorgenommen hat. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes, die die Strafkammer selbst zunächst gehabt hatte (VA 5. 7, 10), hält sie auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. von der Heydt, für nicht mehr begründet. Dabei mißt sie "sexuellen Spielereien einer Gruppe von gleichaltrigen Knaben", deren Opfer das Mädchen nach seinen Angaben schon früher geworden war, als einem "vermutlich verhältnismäßig unbedeutenden Erlebnis" keine Bedeutung
zu (VA S. 14).
Damit gründet sie ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Kindes nur auf einen Umstand, den sie nicht als erwiesen, sondern nur: als möglich ansieht. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.
a
A L +
In der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte Gelegenheit haben, auf eine andere Aufklärung des Vorgangs durch Vernehmung der Jungen hinzuwirken.
Willms Kirchhof Meyer Müller Baumgarten