Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 10.09.1968 – 5 StR 359/68

5. Strafsenat

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5 StR_359/68 2108 072 N BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Stanislaw I ED ,

ohne festen Wohnsitz, geboren om EEEEB 1923 in SED (Polen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Rückfalldiebstahls

-2_

Der 5.Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.September 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann ..- al8 beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr En u . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt END zu: = als Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg von 21.Dezember 1967 mit den Feststellungen” aufgehoben. on

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe Die Revision des Angeklagten ist begründet.

Zu der Frage, ob die Bindung des Angeklagten an seine 19jährige Verlobte ihn von weiterer Straffälligkeit abhalten werde, verwertet das Urteil Äußerungen dieses Mädchens. Die Verlobte ist jedoch in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden, obwohl sich dies empfohlen hätte. Das Landgericht hat die Angaben vielmehr dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Wildhagen entnommen. Das war unzulässig. Zu ihrer Feststellung hätte der Sachverständige als Zeuge vernommen werden müssen (BGHSt 13,1, 250).

Da sich bei der besonderen Lage des Falles nicht ausschließen läßt, daß dieser Fehler auch den Schuldspruch beeinflußt hat, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, die weitergehende Revision aber zu verwerfen. nl |

Sarstedt Schmidt Siemer Kersting Herrmann