Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 06.09.1968 – 4 StR 367/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 052°
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_367/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Harry M EB aus HD. geboren am EEE 925 in :WBro1en,
wegen Meineides u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt WW in der Verhandlung, Landgerichtsrat (WW dei ier Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellterg> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für 2echt erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Mai 1968
wird verworfen.
Der :ngeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe _:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides und wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen zu zwei
Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen äührenrechte für zwei Jahre, die Eidesfähigkeit für dauernd abgesprochen. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen ärfolg.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des Landgerichts bei der Leistung des Ergänzungsoffenburungseides am 17. März 1965 vorsätzlich der Wahrheit zuwider erklärt, er habe bis Ende 1964 Arbeitslosenfürsorge bezogen und verdiene seit Anfang 1965 seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten, die täglich entlohnt würden. Dabei hat er absichtlich verschwiegen, daß er seit Juli 1964 und auch zur Zeit der kidesleistung als freier Handelsvertreter für die Firma St ir TOD tätig war, von ihr laufend Provisionszahlungen erhielt, und daß er zu dieser Zeit keine Arbeitslosenfürsorge mehr bezog. So hatte er noch am 10. und 11. März 1965 Aufträge für diese Firma eingebracht. Am 15. und am 18. März crhielt er Provisionszahlungen von 200 DM und 100 DM. Auch in der Folgezeit war er für die Firma SB tiitis und erzielte bis Oktober 1965 erhebliche Provisionen. Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, einen Zeugen der Firma Stell» darüber zu vernehmen, daß vom 15. Februar bis April 1965 kein Vertragsverhältnis zwischen der Firma und dem Angeklagten bestanden habe, in den Urteilsgründen abgelehnt, da die behauptete Tatsache für, die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Der Angeklagte habe jedenfalls in der maßgebenden Zeit tatsächlich für die Firma St zearbeitet und Provisionen bezogen. £r habe auch gewußt, daß er dies nicht habe verschweigen dürfen
Die Ablehnung des Beweisamtrages ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat eingehend unter Anführung von
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Beweistatsachen, namentlich unter Hinweis auf seine eigene Sinlassung, dargelegt, daß es dem Angeklagten darauf angekommen ist, seine Provisionseinnahmen dem Zugriff der betreibenden Gläubigerin zu entziehen und daß er allein aus diesem Grunde seine Vertreterti.iigkeit verschwiegen hat, nicht etwa deshalb, weil er der irrigen Meinung gewesen
wäre, eine Vertretertätigkeit ohne förmliches "Vertragsverhältnis" nicht offenbaren zu müssen. Diese £ürwägungen
sind rechtsfehlerfrei. Die Beweisbehauptung war daher für die Entscheidung unerheblich.
Auch sachlich-rechtlich begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides keinen Bedenken. Die Behauptung, der Angeklagte habe nicht gewußt, daß er seine Vertretertätigkeit offenbaren mußte, widerspricht den Feststellungen der Straikammer. Offensichtlich unbegründet sind die Einwände:der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Fell VB: Auch nier nält sie sich nicht an die Feststellungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte von der Firma VW keinen Kredit erhielt, sondern nur gegen Vorauszahlung tanken konnte.
Auch in den Fällen Sch un: raw veseanet die Verurteilung wegen Betruges keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zwar ausdrücklich nur festgestellt, der Angeklagte habe damit gerechnet und bewußt in Kauf genommen, daß seine Schecks nicht gedeckt seien. Der Zusammenhang der Ausführungen läßt aber die Überzeugung des Landgerichts erkennen, daß der Angeklagte die fehlende Deckung der Schecks nicht nur in Kauf genommen, sondern auch gebilligt hat. Dies schließt das Landgericht ersichtlich aus dem gesamten Verhalten des Angeklagten. Im Fall Fee kommt hinzu,
daß er ausdrücklich zugesichert hat, der Scheck sei gedeckt, obwohl er sich vorher nicht bei seiner bank nach dem Zingang der angeblich erwarteten Zahlungen erkundigt hatte.
Die Strafaussprüche geben zu Beanstandungen ebenfalls
keinen Anlaß.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Hürxthal