Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 03.09.1968 – 5 StR 448/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den E-Schweißer Günter Km , ohne festen Wohnsitz,
geboren an EEEEEEB 1959 ir vw,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
vo
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EBD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. aus m
als Verteidiger,
Justizangestelltc gen
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.Februar 1968 wird . verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 26.Februar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
1. Offensichtlich unbegründet sind die sachlichrechtlichen Einwendungen gegen die Verurteilung im Fälle Te ("DSc-- Heim"). Die Strafkammer hat "in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für ausgeschlossen" gehalten (UVA S.10), daß dieser Angeklagte die von ihm angegebenen Alkoholmengen getrunken hat. Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden, insbesondere ist kein "Denkverstoß" hierin zu finden.
2. a) Im Falle Sg ("CVIM-Hein") enthält das Urteil allerdings einen - wie die Revision es nehnt: "verschleierten! ._ Widerspruch.
Bei der Sachdarstellung heißt es, der Beschwerdeführer habe, als er überrascht worden sei, die Aktentasche mit dem Diebesgut "in den Schrank zurückgelegt" und sie später wieder - notwendigerweise von dort - an sich genommen (UA S.10).
Nach der Beweiswürdigung aber hat der Zeuge Meissner bekundet, er wisse "nicht mehr genau, woher" (das heißt aus welchem Teil des Zimmers) "der Angeklagte die Tasche genommen" habe (UA S.11). a ö
Das verträgt sich nicht miteinander. Der Tatrichter kann nämlich seine Feststellungen über den Aufbewahrungsort der Tasche im Zimmer nur auf Grund der Bekundungen des Zeugen MB zetroffen haben. Denn der Angeklagte hatte behauptet, die Tasche "auf dem .Flur gefunden" zu. haben (VA S.11 oben) und andere ‚Zeugen als MED oder andere Beweismittel standen für diese Frage nicht zur Verfügung.
b) Dieser Widerspruch gefährdet‘. jedoch den Bestand des Urteils nicht.
Wie Beweiswürdigung und Urteilszusammenhang deutlich ergeben, war für das Landgericht nur von Belang, daß der Angeklagte die Aktentasche aus dem Zimmer Nr.8 mitgenommen hatt®ı
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als er dieses endgültig verließ. Bereits hierdurch wurde die Bebauptung des Beschwerdeführers, die Tasche "auf dem Flur gefunden" und dort nach dem endgültigen Verlassen an sich genommen zu haben, nach Meinung der Strafkammer ein-Seutig widerlegt.
Ob die Tasche in den Schrank zurückgelegt und von dort wieder mitgenommen worden ist, war ersichtlich auch für die Feststellungen über das gewaltsame Öffnen des Schrankes durch den Angeklagten bedeutungslos. Nach UA S.13 hat das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf Grund von vier Umständen gewonnen, die mit der widersprüchlichen Feststellung nichts zu tun haben; dabei war
"besonders" bedeutungsvoll, daß der Angeklagte in früherer Zeit "ganz ähnliche Taten bereits begangen hat". Zumal der Beschwerdeführer auch im Falle 1 des angefochtenen Urteils einen verschlossenen Schrank gewaltsam geöffnet hat, kann
mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Überzeugung des Tatrichters durch den Rechtsfehler in irgendeiner Weise zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.
Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine durchgreifenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision - entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts - in vollem Umfange zu verwerfen,.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting
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