Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 03.09.1968 – 5 StR 426/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2108 071
5 StR 426/68 (alt: 5 StR 272/67)
ts BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Alfred W (EEE
a 1
geboren an ED 1933 in sp Kreis SiilD. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
He
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.September 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, °
Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr.ED:...: EEE
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte (EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 22.Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird en das Schwurgericht in Lübeck zurückverwiesen, das auch über die Kosten
der Revision zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß der
Zeuge August VW, der frühere Adoptivvater des Angeklagten, nicht in der Hauptverhandlung vernommen worden
ist, obwohl er geladen und erschienen war. Entgegen der
ınnahme des Schwurgerichts war er nicht berechtigt, sein Zeugnis zu verweigern. Die ihm erteilte Belehrung war unrichtig. Das Adoptionsverhältnis zum Angeklagten war nämlich im Jahre
1954 gemäß 8% 1768, 1770, 1772 BGB aufgehoben worden. Diese Bestimmungen waren nach Art.33 EGBGB anzuwenden.
Das Urteil kann auf dem Verfahrensfehler beruhen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. Ze -
. Sarstedt - Schmidt ° Siemer Schmitt Kersting