Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 03.09.1968 – 5 StR 426/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2108 071

ts BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Alfred W (EEE

a 1

geboren an ED 1933 in sp Kreis SiilD. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

He

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.September 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, °

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr.ED:...: EEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte (EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 22.Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird en das Schwurgericht in Lübeck zurückverwiesen, das auch über die Kosten

der Revision zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß der

Zeuge August VW, der frühere Adoptivvater des Angeklagten, nicht in der Hauptverhandlung vernommen worden

ist, obwohl er geladen und erschienen war. Entgegen der

ınnahme des Schwurgerichts war er nicht berechtigt, sein Zeugnis zu verweigern. Die ihm erteilte Belehrung war unrichtig. Das Adoptionsverhältnis zum Angeklagten war nämlich im Jahre

1954 gemäß 8% 1768, 1770, 1772 BGB aufgehoben worden. Diese Bestimmungen waren nach Art.33 EGBGB anzuwenden.

Das Urteil kann auf dem Verfahrensfehler beruhen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. Ze -

. Sarstedt - Schmidt ° Siemer Schmitt Kersting