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BGH Urteil vom 03.09.1968 – 1 StR 282/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_282/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Norbert G EEE: .: 1. geboren arı EEE :950 :: "ou.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Betrugs.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. September 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Oberstaätsanwalt beim Eundesgerichtshof EP als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ww

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Oktober 1967, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des formellen und sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde hat Erfolge.

Dice Feststellungen über die Täuschungshandlung sind widerspruchsvoll., Nach Wendungen des Urteils hat der Angeklagte erst nach Geschäftsgründung, insbesondere durch "Reklamationen" (UA S. 47), von fehlenden Aufstellplätzen sowie den "nicht erfüllten und auch gar nicht erfüllbaren Verträgen " (UA S. 39) Kenntnis erlangt. Für die Beschaffung solcher Plätze war cin eigener Vertreter eingesetzt und der Angeklagte war ebenfalls hierfür zeitweise tätig (UA S. 26). Nach den Feststellungen sind auch in mehreren Fällen und zu verschiedenen Zeiten Automaten aufgestellt worden (UA 5.12 ff, 16, 25. ff). Wenn aber der Angeklagte zumindest in der ersten Zeit der Vertragsabschlüsse von der Möglich- ‚keit, Aufsteklplätze besorgen zu können, ausging und sogar hierfür tätig war, dann sind Täuschungshandlungen jedenfalls anfänglich insoweit ausgeschlossen. Das Urteil 1&ßt Ausführungen darüber vermissen, ab wann der Angeklagte erkannte, daß Aufstellplätze nicht vorhanden waren und auch nicht besorgt werden könnten.

Die Zusammenstellung über die Vertragsabschlüsse, auch im Zusammenhang mit den Fällen gesehen, in de-

Sf

nen die Strafkammer - ohne nähere Begründung - einen Betrug für nicıt nachweisbar erachtet, gibt hierüber keinen Aufschluß. Denn verschiedene kinzelakte, die als Betrug gewertet sind, liegen vor Vertragsabschlüssen, bei denen eine strafbare Handlung verneint ist. 8o sind die Verträge B4, 5 und B6, 7 (UA S. 13) an einem Tag abgeschlossen, jedoch vom Tatrichter ohne ersichtlichen Grund unterschiedlich behandelt, An anderer Stelle bringt Jedoch der Tatrichter zum Ausdruck, daß es dem Angeklagten "von vornherein" nur

um die Erlangung der Kautionszahlungen ging und er sich darüber klar war, daß es an den erforderlichen Aufstellplätzen für die Automaten fehlt (UA S. 38,

39, 50). Hierfür spricht auch die dargelegte Verschuldung des Angeklagten bei Gründung des Unternehmens und der Umstand, daß er seine damalige Freundin als Inhaberin vorgeschoben hat.

Unklar ist auch, ob der Angeklagte (nur) über das Vorhandensein von Aufstellplätzen getäuscht und insoweit bei den Mietern einen Irrtum erregt hat oder ob er (zusätzlich) die Bonität und Leistungsfähigkeit des Unternehmens bewußt wahrheitswidrig vorgespiegelt hat. Denn die Strafkammer führt auch - allerdings mit formelhaften Wendungen - aus, daß der Angeklagte bei den Kunden einen Irrtum hervorgerufen hat, nämlich "den irrigen Glauben an die Leistungsfähigkeit der Firma in jeder Hinsicht" und an ihre "Seriosität" und Bonität (UA 8. 50, 48, 39).

Nicht erkennbar ist ferner,-ob der Tatrichter ei-

nen Eingehungsbetrug (BGH NJW 1953, 836 Nr. 21; BGHSt 15, 24, 25), der hier vor allem in Betracht kommt, oder einen Erfüllungsbetrug angenommen hat.

Es fehlen weiter Feststellungen darüber, ob der Angeklagte die Täuschungshandlungen selbst begangen hat oder sich hierzu seiner Handelsvertreter, die nach den Darlegungen die Hietverträge abgeschlossen haben (UA S. 9), als Tatmittler bedient hat. Hierzu bestand schon deshalb Anlaß, weil der Mitangeklagte Schaller freigesprochen ist.

Bedenken bestehen auch gegen die Feststellungen zur Vermögensschädigung und zur Rechtswidrigkeit. Die Strafkammer führt aus: Der Angeklagte hatte kein Recht auf die Kautionszahlungen, da er die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllte. Er war auch nicht zur anderweitigen Verwendung dieser Beträge befugt (UA S. 49). Das verträgt sich nicht nit der Darlegung, daß der Mieter mit Abschluß des Vertrages zur Sicherung der Erfüllung seiner Verpflichtungen die Kautionssumme zu entrichten hatte und "die Firma den vom Mieter gezahlten Betrag (Sicherheitssumme) innerhalb ihres ordentlichen Geschäftsbetriebs verwenden" darf (UA S. 10). An anderer Stelle des Urteils bringt aber der Tatrichter - wie schon erwähnt -— zum Ausdruck, daß es dem Angeklagten überhaupt nicht um die Vertragserfüllung ging, sondern von vornherein um den Abschluß möglichst vieler Verträge und die Erlangung möglichst vieler Kautionszahlungen (UA S. 38, 39).

Jt

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs beruht demnach auf widerspruchsvollen und unzureichenden Feststellungen. Da das Urteil auf die Sachrüge aufzuheben ist, erübrigt es sich, auf dic behauptete Verletzung formellen Rechts einzugehen. In der neuen Verhandlung wird vor allem zu prüfen sein, in welchem Zeitpunkt der Angeklagte erkannte, daß Aufstellplätze für dio Automaten nicht besorgt werden konnten, 80- fern nicht festgestellt wird, daß er von vornherein böswillig war und es ihm nur darum ging, die Sicherheitssummen von den Vertragspartnern zu erlangen.

Hübner - Seibert Fischer

Eundesrichter Loesdau ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben

Hübner - Pfeiffer