Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 30.08.1968 – 4 StR 326/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 047 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
-„--.—..—.—. .
URTEIL§
in der Straisache
gegen
den Bauarbeiter “cerner Heinz Tim «u: CO , < ort zcvoren ar u 1927:
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i. R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt >
als Vertreter der Bundesanualtschaft,
Rechtsanvalt ED :.: EEE
als Verteidiger,
Justizangestcllter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Janyar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dcs Rechtsmittels, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückveruiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage eines Rückfalldiebstahls freigesprochen, ihn aber wegen eines anderen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe verurtcilt.
Mit der Revision wendet sich der Angeklagte gegen seinc Verurteilung. Er rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.
Zuar ist der Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschicden werden muß, nicht verletzt; das Landgericht hatte keinen Zuceilel an der Schuld des Angeklagten, Dic Revision verkennt auch, daß die vorliegenden Beveisanzeichen nicht zwingend die Täterschaft und Schulä des Angeklagten bezüglich der ihm vorgeworfenen Straftat ergeben müssen. Viclmehr ist cs die Aufgabe des Tatrichters, in seiner allcinigen Verantvortung nach. seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, ob die vorhandenen Bevieistatsachen und Beweisanzeichen für seine Überzeugung ausreichen, daß der Angeklagte den ihm vorgeuorfenen Straftatbestand schuldhaft erfüllt hat, Diesen Schuldbeweis darf - muß aber auch - der Tatrichter dann als erbracht anschen, wenn angesichts aller Beweistatsachen und -anzeichen dic Möglichkeit, daß der Angeklugte nicht der Täter sei, nur rein gedanklich noch ervogen werden kann, nach. der Lebenserfahrung aber als völlig abseits licgend außer Betracht gelassen werden muß (BGH VRS 24, 207, 210/211; NJW 1967, 359, 360).
Ob das Tandgericht die schwerwiegenden, verschiedenartigen "Verdachtsmomente", die es zunächst bezüglich. des
- u -
Diebstahls der Segeltuchtasche - dessentwegen es den angeklagten freigesprochen hat -— und dann hinsichtlich der Entwendung dcs Lederkoffers mit Filmmagnetbändern erörtert hat, in dem vorgehend dargelegten Sinn als zur Überführung des Angeklagten ausreichend hätte erachten können, braucht hier nicht abschließend entschicden zu werden. Denn das Landgericht hat ausdrücklich betont
(UA S. 6), daß alle diese Tatsachen "in Verbindung nit dem fortbestehenden dringenden, wenn auch nicht voll erweisbaren Tatverdacht im ersten Fall" scine "volle Überzeugung" begründet haben, daß der Angeklagte im zweiten Falle der Täter sei. Diese Erwägung aber ist rechtsfehlerhaft. Wenn das Landgericht sich nicht mit einer
zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugen konnte, daß der Angeklagte die Segeltuchtaschoe gestohlen hat, dann durfte es nicht das Bestehenbleiben eben dieses, wenn auch noch so großen Verdachts zur Unterstützung seiner Überzeugung heranziehen, daß der Angeklagte im zweiten Fall den Diebstahl begangen habe.
Das verurteilende Erkenntnis muß daher aufgehoben werden. Das Landgericht wird den Sachverhalt erneut zu prüfen und darüber zu befinden haben, ob es sich. von der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich des Diebstahls des Lederkoffers mit Inhalt überzeugen kann. Dabei muß das Landgericht den Verdacht des Diebstahls
der Segeltuchtasche als solchen außer Betracht lassen; die zur Begründung dieses Verdachts geeigneten einzelnen Umstände darf dagegen das Landgericht, soweit es sie einwandfrei feststellen kann, bei der Bildung seiner Überzeugung davon, ob der Angeklagte den Lederkoffer gentohlen hat, heranziehen,
Rotberg Willns Börtzler
Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiesel ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg