Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 27.08.1968 – 1 StR 369/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL 2, / ö
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Alfons DW cu: Va: geboren am EEE 195. ir >:
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wegen Notzucht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Locesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Staatsavalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter gg als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen des Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. März 1968 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
.‚ Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von eincm Jahr verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen
Rechts. Sic bleibt erfolglos.
l. Der Angeklagte gab zu, mit Holga Sg zeschlechtlich verkehrt zu haben; er behauptete jedoch, sie sei damit einverstanden gewesen. Das Landgericht folgt insoweit ihren gegenteiligen Angaben. Es begründet seine Überzeugung mit einer Reihe von Beweisanzeichen. Dafür, daß der Angeklagte das Geschehen nicht richtig dargestellt habe, führt die Strafkammer auch folgende Umstände an: Erst im Schreiben vom 24. März 1968 habe der Angeklagtc behauptet, Helga habe 10,- DM für den Geschlechtsverkehr verlangt; in vorhergehenden Vernehmungen durch
“ die Polizei und in früheren Schreiben an das Gericht
habe er nichts davon erwähnt. Das Urteil fährt fort (UA S. 12): "Hätte der Angeklagte von Anfang an den Sachverhalt richtig darzustellen versucht, hätte er insbesondere auch diesen Umstand vorgebracht, der für das Verhalten der Zeugin Ss» wesentlich gevesen wärc", u
Die Revision hält diesen Satz für unvollständig und folgert daraus eine Verletzung der 88 244, 267, 338 Nr. 7 StPO. Die Rüge geht fehl. Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer die Wortfolge "hätte er ... VOorgebracht" als — gleichrangig neben dem Bedinzungssatz "nätte der Angeklagte ... versucht" stehenden - Nebensatz an. Wärc das der Fall, so fehlte dem Satzgcefüge allerdings der Hauptsatz. Dieser findet sich jedoch
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in den Worten "hätte er ... vorgebracht". Es ist zuzügeben, daß cin vorangestelltes "so" das grammatikalische Verhältnis beider Sätze verdeutlicht hätte. Auch ohne dieses Bindewort aber besteht kcin Zweifel am Sinn des Satzes. Er läßt die rechtlich nicht angreifbare Erwägung des Landgerichts erkennen, daß die Einlassung des Angeklagten auch deshalb keinen Glauben verdiene, wcil er sich auf einen wesentlichen entlastenden Unstand erst kurz vor der Hauptverhandlung und nicht schon im Vorverfahren berufen habe. Dic von der Revision aus ihrer unrichtigen Auslegung des angeführten Satzes g0- zogenen Folgerungen entbehren daher der Grundlage.
2. Der Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe die Aufklärung des Sachverhalts rechtsfchlerhaft von dem Zeitpunkt abhängig gemacht, in dem der Angeklagte seine Darstellung (von dem Verlangen ciner Bozahlung des Geschlechtsverkchrs) vorgebracht habe, Die dcshalb erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig; auch cine Versagung des rechtlichen Gchörs liegt nicht vor. Dic Revision wendet sich nur gegen “die rechtlich unbedenklichc Bewceiswürdigung. Dice Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten in Betracht gezogen, hat sie aber als nachträglich aufgestellte und deshalb unglaubhafte Schutzbchauptung angeschen., Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
3. Eine Verlotzung des sachlichen Rechts ist auch im übrigen nicht erkennbar, Der Tatrichter hat die Bedenken erörtert, die gegen dic Darstellung der als Zeugin vernommenen Helga SB postehen könnten. Aus dem Urteil geht jedoch hervor. daß er scine Zweifel überwunden hat und von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.
Das gilt auch für die innere Tatscite. Zu Unrecht vermißt die Revision ausreichende Erörterungen zu diesen Punkt, Nach den Feststellungen hattc der Angeklagte erkannt, daß sich das Mädchen nicht nur zierte, sondern daß ihr Sträuben cin ernstlich gcemeinter Widerstand war (UA S. 8). In der Beweiswürdigung legt das Urteil dar, daß sich Helga schließlich aus Angst vor Schlägen füste. Das Landgericht erklärt damit auch ihr teilwceises Entgegenkonmen und ihre Bitte, der Angeklagte möge sich beim Geschlechtsverkehr vorschen. Daß der Angcklagte erkannte, daß sie ihn nur aus Angst gewähren ließ, brauchte die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision nicht besonders zu: erörtern. Allein die zweimaligen Hilferufe Helgas schlossen die Möglichkeit aus, daß der Angeklagte an ihre freiwillige Hingabe geglaubt hat,
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfcehler zun Nachteil des Angeklagten aufweist, war scine Revision zu verwerfen.
Hübner Seibert Pischer Loesdau Dr. Pfeiffer
DR