Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 23.08.1968 – 5 StR 312/68

5. Strafsenat

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5 StR_312/68

= BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den landwirtschaftlichen Arbeiter Karl-Heinrich H EEE , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEEEMED 1939 in vEEEED Krei: To

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten Rückfallbetruges u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.August 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann . als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (> als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Verden vom 8.März 1968 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Das Landgericht hat den Angeklesten wegen fortgesetzten Rückfallbetruges - teilweise in Tateinhe!v

mit Urkundenfälschung -— und wegen einss weiteren HKückfallbetruges zu einer Gesamtstrafe von zwei Janren drei Monaten Gelänsnis verurteilt. Die Revision des Augekıazgten hat Erfolg.

Der allein angefochtene Strafausspruch hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht star.“.

Es handelt sich um eine Anzahl geringfügiger Betrügereien, bei denen der Angeklagte lediglich darauf aus war, Versicherungsvertreter oder Autohänller, denen er seine Bereitschaft zum Abschluß hoher Verträge vorspiegelte, "in gute Stimmung" zu versetzen, um von ihnen Steisen, Getränke, Zigaretten oder gerinsfügige Beträge für Heimfahrten oder Essen zu erlangen. Das Landgericht sagt selbst, der angerichtete Schaden sei "recht gering". Gleichwohl verhängt es "eine empfindliche Strafe", weii "sich das betrügerische Verhalten des Angeklagten bereits zu einer Art von Landplage für die Versicherungsvertreter ausgeweitet hatte".. Damit stellt das Landgericht, ohne den Unrechtsgehalt der Taten und die darin hervortretende Verletzung oder Gefährdung der Rechtsordnung ausreichend zu berücksichtigen, einseitig auf ein Verhalten ab, das die Geschädigten offenbar nur als lästig empfunden haben. Das gilt auch für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten, der bislang (soweit aus den Urteılsgründen

ersichtlich) nur wegen geringfügiger Betrügereien bestraft ist und von dem das Landgericht auch in Zukunft keine schwereren Rechtsbrüche befürchtet.

Schmidt Siemer Schmitt

Kersting Herrmann