Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 13.08.1968 – 5 StR 380/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_380/68
BUNDESGERICHTSHOF
Lu Yv ‚ Paar JE
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Gemüsekaufmann Siegfried P WE aus m,
geboren am EEE 1936 in SB (Pommern),
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.August 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Schmidt
als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr me
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEEEED 2: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Siegfried Pe» .gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 15.Dezember 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. nn
- Von Rechts wegen -
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- 3 -
Gründe§
Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der Angeklagte PB in großem Umfange zwei Diebesgruppen regelmäßig die Beute ab, um sie mit Gewinn weiterzuveräußern und daraus laufende Nebeneinnahmen zu haben. Darin sieht das Landgericht zwei selbständige Fälle der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei.
Außerdem nahm der Angeklagte POP zweimal je einem anderen Verkäufer Diebesgut ab, um es mit Gewinn zu veräußern, nämlich dem Maler WEB :5 vis 20 wertvolle Photoapparate für 1.100 DM und dem Dreher SGB einen Beutel mit Schmuckstücken und Uhren im Werte von mindestens 8.000 DM für ebenfalls 1.100 DM (Nr.III A 2 und 18 der Urteilsgründe).
Das Landgericht verurteilt ihn wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Gefängnis.
Die Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Der größte Teil ihrer Ausführungen greift in unzulässiger Weise die rechtlich einwandfrei getroffene Feststellung des Landgerichts an, nach der der Angeklagte stets erkannt hatte, daß die Sachen gestohlen oder unterschlagen waren. Von einer natürlichen Handlungseinheit oder einem Fortsetzungszusammenhang aller vier Fälle kann entgegen der Meinung der Revision keine Rede sein. |
Der Generalbundesanwalt hält in den’ beiden Einzelfällen, in denen der Angeklagte Diebesgut von VB und Ss erwarb, die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei für rechtlich fehlerhaft, weil hier nicht festgestellt sei, daß sich der Angeklagte durch wiederholten Ankauf gestohlener Waren eine Einnahmequelle von einiger Dauer habe erschließen wollen.
Der S.nat teilt dieses Bedenken nicht. Zur Gewerbsmäßigkeit gehört nicht der Wille, die mehreren hehlerischen Geschäfte mit demselben Partner zu machen. Der Angeklagte
betrieb schon als Abnehmer zweier Diebesgruppen einen umfangreichen Handel hauptsächlich mit Spirituosen, Zigaretten, Schmuckstücken und Uhren. Der damit verfolgte Zweck, sich durch Hehlerei einen laufenden Nebenerwerb zu verschaffen,
war für den Angeklagten nach den Urteilsgründen auch bestimmend, als er von WB und SE ähnliche Sachen in
großer Zahl zum Weiterverkauf erwarb. Im Falle VB sast das Landgericht ausdrücklich, daß er zewillt war, "sich durch den wiederholten Absatz von Diebesgut eine dauernde zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen" (UA S.18). Mit dem Wort "Absatz" ist hier zugleich der Ankauf, also der Umsatz gemeint. Der Generalbundesanwalt entnimmt jenem Ausdruck der Strafkammer zu Unrecht, der Angeklagte habe nach ihrer Ansicht in beiden Einzelfällen nur dadurch verdienen wollen, daß er die jeweils aus einem einzigen Ankauf stammenden Waren nach und nach absetzte. So sind die Urteilsgründe nicht zu verstehen.
Schmidt Siemer Dr.Börker Kersting Herrmann
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