Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 13.08.1968 – 5 StR 366/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _366/68
°® BUNDESGERICHTSHOF
[2
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Maschinenschlosser Karı 5 EEE .
ohne festen Wohnsitz, geboren an EEEEED '340 in za,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. die Gastwirtin Beate P EN
geborene Gum zu: Sup, geboren am EEE 3:5 in ı
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.
-— 2 -
Der 5.Strafserat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen haben:
: Bundesrichter Schmidt
als Vorsitzender,
: Bundesriehter Siemer-Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann
“als beisitzende Richter,
Staatsanwalt me»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
"Rechtsanwalt Dr Em a.u: in
als Verteidiger des Angeklagten zu.1,
.Justizangestellte ie
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
.L
"1. Die Revisionen des Angeklagten. SB una der,
Angeklagten PAMEEEED zesen das Urteil des .
Zandgerichts in Hamburg vom 17.November 1967° u
‘: werden veriworfen..
2.
J eder Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
"Dem Angeklagten SC wirä die in dieser Sache
nach dem 17.November 1967 erlittene: Untersuchungs-
haft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf
die Strafe angerechnet.
-— Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die beiden Angeklagten Se uni Beate TED rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Der Angeklagte SW deanstandet außerdem das Verfahren. Beide Revisionen führen nicht zum Erfolg.
A. Zur Revision des Angeklagten Sp
I. De Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Die gegen die Ablehnung: des Antrags auf Vornahme eines Ortstermins im Fall 15 (Ortsamtsbaracke Rahlstedt) erhobene Rüge ist nicht begründet. Der Tatrichter hat bei Ablehnung des Beweisamtrages das ihm nach § 244 Abs.5 StPO zustehende pflichtgemäße Ermessen nicht mißbraucht oder überschritten. Im vorliegenden Fall entnimmt er seine Überzeugung von der Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten, er sei später als der frühere Mitangeklagte PB zu der Baracke gekommen, aber nieht in der Baracke gewesen, nicht allein der Aussage: des Zeugen KB, sondern in erster Linie - ebenso wie in den.anderen Fällen — den Angaben des Pggp (UVA 5.28). Die. Revision hat einen Ermessensmißbrauch darzulegen; das hat sie nicht getan.
2. Das Landgericht hat in den Fällen 1 und 2 sowie im Fall 8 der Urteilsgründe die Aufklärungspflicht nicht verletzt. Ebensowenig hat das 'Landgericht gegen 8 268 Abs.2 Satz’ 2 StPO verstoßen, Insoweit .ist die Revision offensichtlich unbegründet. |
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II. Auch die Sachrüg e ist nicht begründet. Die Einzelausführungen der Revision richten sich unzulässig gegen die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung. Auch die Nachprüfung des Urteils im übrigen hat keinen Rechtsfehler ergeben. Das gilt insbesondere für die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die nur teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft.
B. Zur Revision der Angeklagten Peg»
Die Revision der Angeklagten PR, die lediglich auf die allgemeine Sachrüge gestützt wird, ist offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Schmidt Siemer Börker
Kersting Herrmann