Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 06.08.1968 – 1 StR 252/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL 6.8.
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Aloysius 5 EB ::: vw-GEB. zchoren arı u 911 in vo zu: Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags.
4.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Verteidiger,
Justizangestelltc EEERED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil. des Schwurgerichts beim Landgericht Mannheim vom 6. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Heidelberg zurückveruliesen,
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von zuölf Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrcchte für fünf Jahre aberkannt,. Seine Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Sie rügt mit Erfolg, daß das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt geviesen Sei.
Für die am 22. Mai 1967 beginnende zweite Tagung des Schwurgerichts war der Angestellte DB als Hauptgeschvorener ausgelost. Der Zeitplan sah drei Sitzungen vor; an dritter Stelle sollte ab 29. Mai 1967 die Strafsache gegen den Angeklagten verhandelt werden. DD trug mit Schreiben vom 22. April 1967 vor, er müsse vom 22. bis 24. Mai 1967 an einer Aufsichtsratssitzung teilnehmen, und bat um Befreiung "für diese Tage". Am 24. April 1967 verfügte der Vorsitzende die Einberufung des Hilfsgeschworenen SB zur Mitvirkung an der zweiten Schwurgerichtstagung an Stelle des verhinderten Hauptgeschworenen. S@WB nehm an allen drei Sitzungen teil, auch an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten.
Die. Verfügung des Vorsitzenden entsprach nicht dem Gesetz. BEE; berufliche Tätigkeit vom 22. bis 24. Mai 1967 stand einer Hitwirkung bei der am 29. Mai beginnenden Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht entgegen; er durfte deshalb nicht von der Teilnahme hieran entbunden werden. Die Schwurgerichtstagung ist nicht als einheitliches Ganzes anzusehen, soweit die Verhinderung eincs Hauptgeschworenen und seine Ersetzung in Betracht kommt. Diese Frage ist vielmehr für jeden einzelnen zur
Verhandlung anstehenden Fall gesondert zu prüfen; das hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits entschieden (IM GVG
8 49 Ur. 4 = NdW 1958, 557 Nr. 22 - nur Leitsatz -; RGSt 62, 202, 203; vgl. auch BGHSt 21, 308, 313).
Die hiernach fchlerhafte Befreiung Die: kann auch nicht dadurch rückwirkend gerechtfertigt werden, daß er am 14. Mai 1967 einen Unfall erlitt und deshalb - möglicherweise - an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ohnehin nicht hätte teilnehmen können. Ob die Entbindung des Hauptgeschworenen und die Heranziehung des Hilfsgeschworenen dem Gesetz entsprach, kann nur nach der Sachlage beurtcilt werden, die zur Zeit des Befrceiungsgesuches bestand. Es kommt nicht darauf an, wie der Vorsitzende hätte entscheiden können, wenn DEP vegen des Unfalls um Befreiung gebeten hätte. Nur die wirkliche Tatsachengestaltung, nicht cin bypothetischer Geschehensablauf darf bei der Prüfung, ob die Verfügung des Vorsitzenden vorschriftsmäßig wear, Berücksichtigung finden. Auch wenn man unterstellt, daß DEE cgen des Unfalls einen berechtigten Befreiungsamtrag angebracht hätte, so stände damit nicht fest, daß an seine Stelle der Hilfsgeschworene SGB getreten wäre, wenn dessen Einberufung zunächst auf die Zeit bis zum 24. Mai 7967 beschränkt gewesen wäre.
Hierbei mag offen bleiben, ob der durch den Unfall neu eintretende Verhinderungsfall nicht überhaupt geboten hätte, nicht SW, sondern den nächsten Hilfsgeschworenen heranzuzichen (so RGSt 62, 202, 203; Löwe/ Rosenberg, 21, Aufl., GVG § 49 Anm. 4 a im Anschluß an RG BayZ 1952, 123; Müller/Sax, 6. Aufl., GVG § 84 Anm.3 bt):
IK
Die unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts zuingt zur Aufhebung des Urteils. Auf die wciteren Beanstandungen der Revision braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Sie können in der ncuen Hauptverhandlung Berücksichtigung finden (vgl. dazu insbesondere BGHSt 9,
17 ££.).
Hübner Seibert Fischer
Locesdau Pikart
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