Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 30.07.1968 – 1 StR 273/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
F nnrA N4 ? & uud PERS;
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
a
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Schuhmachernmeister Andreas P GE . co:
esten Wohnsitz, geboren am CE 905 :n ZB Kris :icucnvürgen (jetzt Rumänien),
zur Zeit in Int ersuchung shaft,
wegen schweren Diebstahls i.R,
Der 1. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatsprüsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sceibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Locsdau Bundesrichter Fikart als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. EB in acr Verhandlung, Staatsanwalt ED vci dcr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angcklagten gegen das Ürteil des Lendgerichts Ravensburg von 3. Ok-
tober 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten scincs I Rechtsmitteis zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft scit dem 4. Ok-
tober 1967, sowcit sie drei Monatc übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
ey
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnhceitsverbrecher wegen cines Verbrechens des schweren Diebstahls i.R. unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StüB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und scine Sicherunss-
verwahrung angeordnet.
Dice Revision des Angeklagten rügt erfolglos Verletzung sachlichen Rechts.
1. Gegen den Schuldspruch wegen schweren Rückfalldichstanls (88 243 Abs. 1 Nr. 7, 244 StGB) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch der Beschwerdeführer erhebt insoweit keine besonderen Beanstandungen.
2. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 a StGB hält die Revision deswegen nicht für gegeben, weil das Landgericht die Frage, ob bei dem Angeklagten künftige erhebliche Rechtsbrüche zu erwarten scien, nach dem Zeitpunkt der abgeurtcilten Tat und nicht nach dem Zeitpunkt der Hauptverhandlung entschieden habe. Diescs Vorbringen findet in-den Urtceilsgründen keine Stütze.
Der jetzt 62-jährige Angeklagte ist, wie das Urteil feststellt, vielfach vorbestraft und schon im Jahre 1959 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher u.a. wegen Rückfalldicbstahls zu Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Er hat sich scit dieser Verurteilung nahezu ununterbrochen bis zum 10. Januar 1967 in Strafhaft und in Sicherungsverwahrung befunden. Kurz darauf - am
12. Februar 1967 - hat er sodann die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Tat, wiederum einen Dicbstahl, begangen. Bei dieser Sachlage bedurfte die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte, dessen Vorleben einen inneren Hang zur Wiederholung von Rechtsbrüchen deutlich ausweise, nach wie vor als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzuschen sci, keiner besonders cingehenden Darlegung. Zwar gcht das Urteil - einem Gutachten des lcitenden Arztes des Zentrulkrankenhauses HE 3x. auch folgend - von cinem bei dem Angeklagten zu beobachtenden allmiählichen Abbau der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkcit mit fortschreitender Verminderung des Hemmungs- "und! Stceucerungsvermögens aus; es stellt dabci aber fest, daß der innere Hang des Angeklagten zum deliktischen Verhalten durch diesen
Abbau gefördert worden ist (UA S. 10). Die Berücksichtigung eincs weiteren Fortschreitens dcs Abbaus in der
- übrigens recht kurzen (knapp 2 Monate) - Zeit von der Untersuchung : durch den Gutachter bis zur Hauptverhandlung hätte sich also, was die Revision offensichtlich verkennt, allenfalls zu Ungunsten des Angeklagten auswirken können, zumal der Sachverständige gerade jede :Besserungsmöglichkeit verneint (UA S. 10 oben). Die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit stand der Anwendung
des § 20 a StGB, wie die Strafkammer richtig gesehen
hat, nicht entgegen (BGH NJW 1957, 1932).
Daß der Angeklagte erneut als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, kann nach alledem rechtlich nicht beanstandet werden. Die Strafzumessung beschwert den Angeklagten nicht. „
3. Auch gegen dic Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet dic Revision vergeblich die mangelnde Berücksichtigung des fortschreitenden geistigen und körperlichen Abbaus cin. Dice Strafkammer konnte ohne weiteres davon ausgehen, daß die festgestellten Abbauerscheinungen die künftige Geführlichkceit des Angeklagten nicht mindern, sondern - vor allem im Hinblick auf dic von ihm in letzter Zeit bevorzugten Methoden der Verbrechensausführung (Neigung zu Einschleichdiebstählen) - cher steigern würden. Auch die Anwendung von § 42 c StGB 1äßt daher Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision des Angeklagten muß somit verworfen werden.
Hübner Seibert Fischer Loesdau Pikart