Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 24.07.1968 – 2 StR 324/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 088 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_324/68
nen a u ur
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Elektroinstallateurmeister Karl-Heinz : NEED -
GEB zus BEP sort geboren am EEE 1921,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Henning
Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (> "als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsckretär DB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 12. März 1968
wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem
13. März 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen - dem Lehrling Bu - in Tateinneit mit fortgesetzter Verführung dieses Minderjährigen unter Mißbrauch eines Arbeits- und Unteroränungsverhältnisses sowie wegen versuchter Verführung eines Minderjährigen -— des Gesellen PB - zur Unzucht in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Zuchthaus verurteilt. Die beschlagnahmten und "unter der Nr. 1IU 387/67 asservierten" Gegenstände wurden eingezogen. Dem Angeklagten wurde auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, männliche Lehrlinge auszubilden und zu beschäftigen. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
Es drängte sich der Strafkammer nicht auf, von Amts wegen den Gesellen MgPals Zeugen zu dem Vorfall im Juni 1967 zu hören, zumal da sämtliche. Prozeßbeteiligten ausweislich des Sitzungsprotokolls auf dessen Vernehmung verzichtet hatten.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten, insbesondere auch wegen eines Verbrechens nach § 175 a Nr. 2 StGB: Es liegt auf der Hand, daß sich der Angeklagte der durch das Lehrlingsverhältnis geschaffenen Abhängigkeit des kaum 16- jährigen Jungen von ihm als Lehrherrn und Arbeitgeber bewußt wer und diese Abhängigkeit benutzte, um den Lehrling zur Unzucht gefügig
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zu machen. Dies gilt umsomehr, als Buttgereit aus Angst vor seinem Meister sich immer wieder verleiten ließ,
Die Revision kann nicht auf Widersprüche zwischen den Feststellungen des Urteils und den im Sitzungsprotokoll niedergelegten Aussagen von Zeugen gestützt werden (vgl. BGH NJW 1966, 63). Maßgebend sind allein die Urteilsfeststellungen. Im übrigen wäre ein Widerspruch hinsichtlich der Art und Weise der körperlichen Berührung für die Beurteilung der Tat als einer versuchten Verführung nach den §§ 175 a Nr. 3, 43 StGB unerheblich.
Auch sonst läßt das Urteil keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten