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BGH Urteil vom 12.07.1968 – 4 StR 257/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2107 094 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

aen Büromaschinenmechaniker, z.Zt. Kraftfehrer Ferdinand 2 eus AED, zsehoren

am EEE 1946 ir a,

wegen versuchten schweren Raubes.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 1968, an der teilgenommen haben: \ Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Arnsberg vom 15. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Straßenraubes zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.

Der Angeklagte hat versucht, der ihm nicht bekannten Frau Ma nachts auf einsamer Straße überraschend die Handtasche wegzunehmen, um sie sich rechtswidrig zuzueignen. Da Frau M. infolge des merkwürdigen Verhaltens des Angeklagten den Angriff vorausgesehen hatte, hielt sie die Tasche besonders fest. Als der Angeklagte neben ihr war, griff er nach der Tasche und wollte sie ihr entreißen. Frau MB verspürte einen Ruck, ihre Hand, mit der sie die Tasche festhielt, wurde bis in Brusthöhe hochgerissen. Sie schrie den Angeklagten an und drohte ihm mit ihrem Schirm. Daraufhin ließ der Angeklagte die Tasche los und lief weg.

Diese Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes. Sie ergeben, daß der Angeklagte vorsätzlich Gewalt gegen Frau MED angewendet hat, um in den Besitz ihrer Tasche zu gelangen. Zum Raubvorsatz gchört die Vorstellung und der Wille, einen wirklichen oder erwarteten Widerstand des Angegriffenen durch ein auf dessen Körper einwirkendes Mittel zu überwinden oder von vornherein zu verhindern (BGHSt 1, 145; 18, 329; NIW 1955, 1404). Der Angeklagte hat den Arm von Frau MB bis in Brusthöhe hochgerissen und dadurch auf ihren Körper in einer Weise

eingewirkt, die von ihr als körperlicher Zwang empfunden wurde. Nach der Überzeugung des Landgerichts entsprach dieser Erfolg auch der Vorstellung und dem Willen des Angelclagten. Die Tatsache, daß er den Arm der Frau hochriß, hat die Strafkammer als Anzeichen dafür gewertet, daß er mehr Kraft anwenden wollte und angewendet hat, als zur bloßen gewaltlosen Wegnahme

der Tasche erforderlich gewesen wäre (s. BGH, NJW 1955, 1404). Es handelt sich dabei um cine Frage tatrichterlicher Würdigung der festgestellten Umstände, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Es sind insbesondere keine Anhaltspunkte defür vorhanden, daß das Landgericht etwa andere naheliegende tatsächliche Möglichkeiten nicht

in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hätte.

Der Einwand der Revision, der Angeklagte sei freiwillig vom Versuch zurückgetreten, geht fehl. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat er seinen Tatplan nicht aus freien Stücken aufgegeben, sondern, weil Frau NEED heftiger Widerstand leistete, als er erwartet hatte, ihn anschrie und mit ihrem Schirm bedrohte, sodaß er mit dem Maß an Gewalt, das er sich vorgenommen hatte, nicht zum Ziele gelangen konnte.

Die Strafzumessung als solche begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, jedoch ist die Versagung der Strafausscetzung zur Bewährung nicht ausreichend begründet. Nach Ansicht des Landgerichts fordert das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe, weil die Fälle von Straßenraub und bewaffnetem kKaub zunehmen, die Öffentlichkeit daher ein Interesse daran habe, daß dem Einhalt geboten werde. Dabei läßt es

Ö

dahingestellt, ob der nur geringfügig vorbestrafte Angeklagte, der sich in einer gewissen Notlage befand, seiner Persönlichkeit nach ciner Strafaussetzung würdig wäre. Die Entscheidung, ob das öffentliche Interesse

die Strafvollstreckung fordert, setzt jedoch eine all-393, 396; BGH NdJW 1955, 30; 1965, 406). Der Gedanke der allgemeinen Abschreckung ist dabei zwar zu berücksichtigen, jedoch dürfen die Besonderheiten der Tat und der Täterpersönlichkeit nicht völlig außer Betracht bleiben. Straßenraub und bewaffneter Raub häufen sich zwar. Die hier abzuurteilende Tat unterscheidet sich indessen wesentlich von den schweren Fällen von Straßenraub, bei denon sich eine Strafaussetzung zur Bewährung aus Gründen allgemeiner Abschreckung in der Regel verbieten wird.

Rotberg Faller Mayr Sandors Hürxthal