Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 09.07.1968 – 5 StR 297/68

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Maschinisten Hans REED zus m. geboren an EEE '940 ir ru

wegen versuehten schweren Raubes u.a,

JT

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, . Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt NEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär EEE

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 1 „März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die - Kosten der Revision zu entscheiden..hat.

- Von Reehts wegen -

Gründe§

Die Prüfung der angefochtenen Entscheidung auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Betrug auf widersprüchlichen Feststellungen beruht.

Danach soll sich der Angeklagte entschlossen haben, alsbald nach Beendigung der Taxenfahrt davonzulaufen, um die Zeugin um den Fahrpreis zu prellen. Gleichzeitig soll er aber darauf aus gewesen sein, ihr nach dem Verlassen der Taxe die Geldtasche mit Gewalt zu entreißen. Diese Feststellungen schließen sich gegenseitig aus. Denn wollte der Angeklagte nach dem Aussteigen weglaufen, so konnte er nicht "gleichzeitig" beabsichtigen, die Zeugin auf seinem Fluchtweg zu überfallen. Das Urteil ist auch nach dem Zusammenhang der Gründe nicht dahin zu verstehen, daß der Angeklagte zunächst die Zeugin berauben und anschließend flüchten wollte. Zwar sagt das Landgericht auf UA S,9, der Angeklagte habe gar nicht weglaufen wollen, es fährt aber auf UA S.10 fort, der Angeklagte "wollte „.. nach Beendigung der Taxenfahrt davonlaufen". Das sei ihm nur deshalb nicht gelungen, weil die Zeugin "sich nicht mehr täuschen" ließ und dem Angeklagten folgte (UA S.6,8,10).

Möglicherweise waren Vorstellungen und Absichten des redseligen (UA S.5) und zudringlichen (UA S.5,9) Angeklagten bei dem "Zusammentreffen von Geistesschwäche

2. man.

und Trunkenheitsgrad" (UA S,2,4,7,11) schwer entwirrbar. Solche Unsicherheiten im Tatsächlichen dürfen nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausschlagen.

Sarstedt Schmidt Sienmer

Schmitt Herrmann