Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 03.07.1968 – 4 StR 134/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2107 042 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_134/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Stahlbauschlosser Wolfgeeng CD aus vB-EB: iort geboren am EEE 1942, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Faller Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 0)
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
/
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Dezember 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-3-
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung früherer Strafen zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils auf die ohne nähere Begründung erhobene Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler. Der Senat teilt auch nicht die Bedenken des Generalbundesanualts gegen die Begründung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat es als straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte "bereits mebrfach wegen Diebstahls bestraft worden ist und die empfindlichen Strafen, die er auch verbüßt hat, keine Wendung in seinem Leben herbeigeführt haben". Der Angeklagte ist nach den Feststellungen - von der jetzt einbezogenen Verurteilung vom 24. Februar 1967 abgesehen - in den Jahren 1958 bis 1961 dreimal wegen einfacher und schuerer Diebstähle zu Jugendstrafen verurteilt worden, wobei allerdings die vorangegangene Verurteilung jeweils einbezogen worden ist, so daß der Angeklagte im Ergebnis nur eine Einheits-Jugenästrafe von einem Jahr zu verbüßen hatte. Davon ist offensichtlich auch das Landgericht bei der Strafzumessung ausgegangen. Angesichts der klaren Feststellungen kann nicht unterstellt werden, es habe angenommen, daß der Angeklagte mehrere Strafen wegen Diebstahls getrennt
verbüßt habe. Daß die in die Einheitsstrafe eingegangenen Jugendstrafen empfindlich waren, ist nicht zu bestreiten. Der Vorwurf, das Landgericht sei bei der Strafzumessung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen, entbehrt somit der Grundlage.
Sanders Faller Mayr
Spiegel Hürxthal