Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 28.06.1968 – 4 StR 5/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
21350 016 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ey a Tg ns
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Automechaniker Georg Edgar AB ; vorne festen
Wohnsitz, geboren am ED 1936 in VE (ran-
denburg), zur Zcit in Untersuchungshaft,
vegen Diebstahls i, R.
Der A. Strafsenat ücs Bundesgerichtshofs hat in
Sitzung vom 28. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Mayr Iundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 12. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Dice Sache wird zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtenittels, an cine andere Strafkammer dcs Landgerichts zurückverviesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu cinem Jahr Gefüngnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Der Angeklagte, beschuldigt, in der Nacht vom 17. zum 18. November 1966 in Beckum aus zwei [rcmden Kraftvagen verschicdenc Gegenstände entwendet und dabei in einem Fall, auf frischer Tat betroffen, gegen cine Person Gewalt angevendcet zu haben, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten, hat sich in der Hauptverhandlung zunächst zur Sache nicht cingelassen, Nachdem die geladenen Zeugen vernommen waren, hat er folgenden Beweisamtrag gestellt:
"Ich beantrage zum Beweise dafür, daß ich am 17.11.1966 und zumindestens bis zum 18.11.1966 in TB ci H bei meinen Brüdern geveosen ni mceinc Brüder Hermann und Werner
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straße
m 7 ‚„ mcin Bruder iVerner dic gleiche Anschrift zu erreichen, obuonl er dort nicht wohnhaft ist, als Zeugen zu laden.
15t über
Ich bin insgesamt 10 Tage bei meinem Bruder
zu Besuch gewesen, Ich kann jedoch nicht genau scgen, wann ich dort angekommen und dort abgefahren bin. Während mcincs Aufenthaltes bei ncinem Bruder sind auch meine Brüder und andere Personen mit nceinem PKY Narke "Fiat" M KE 344 sclehren, aber meines liisscns nicht nach Beckum."
Die Strafkammer hat den Beveisamtrag abgelchnt, weil er nur zum Zwecke der Frozeßverschleppung gestellt sei. Da der Angeklagte zur Tatzeit etwa zehn Tage bei seinen Bruder zu Besuch gewesen zu sein behaupte, sei ihm dessen Anschrift, jedenfalls der Wohnort, genau bekannt
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geviesen. Ferner sci ihm schon bci sciner ersten Vernehmung im Januar 1967 bekannt gevesen. ob und gegebenenfalls wann cr sich bci scinem Bruder besuchsuceise aufgehalten habc, Er hätte sich somit schon damals auf das Alibi berufen können. Daraus, daß er das nicht getan habe, obwohl er in dieser Sachc in Untersuchungshaft genommen worden sci, sci zu schließen, daß der Angeklagte sclbst nicht damit rechne, daß scince Brüder seine Behauptung bestätigen könnten,
Dice Begründung des Ablcehnungsbeschlusses, die aul die Verfahrensrüge in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen ist (BGHSt 21, 118), hält dieser Nachprüfung nicht stand. Es ist schon zweifelhaft, ob die beantragte Vernehmung der Brüder des Angeklagten zu einer ncennensverten Verzögerung des Verfahrens geführt hätte (vgl. EGH NIW 1958, 1789). Das kann jedoch auf sich beruhen. Dic Strafkammer begründet ihre Überzeugung, der Angeklagte wolle mit dem Antrag nur das Verfabren verschleppen, allein damit, daß er ihn erst gegen Ende der Hauptverhandlung gestellt hat, obwohl er sich schon früher zu sciner Entlastung auf das Zeugnis seiner Brüder hätte berufen können. Dieser Umstand reicht jedoch zum Nachweis einer Verschleppungsabsicht jedenfalls hier nicht aus. Die Straikammer hat offenbar keinen andcren Beucggrund als diese Absicht für die verspätete Antragstellung finden können. Nach. Sachlage kamen aber auch. andere Bovcggründe in Betracht. Dice Verurteilung des Angeklagten beruht ausschlicßlich auf Indizien. ür kann bis zum Ende der Beweisaufnahme gehofft haben, daß diese zu scincr Überführung nicht ausreichen würden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß er sich gescheut hat, seine Brüder als Zeugen zu benennen, weil er nach Mög-
lichkeit vermeiden wollte, daß sie von den Strafverfchren gegen ihn Kenntnis erlangten, Denkbar ist auch, daß er sic davor schützen wollte, selbst als Täter der Diebstähle verdächtigt zu werden. Dicesc nicht ganz Iernlicgenden Möglichkeiten hat die Strafkammer nicht erkennbar ervogen. Dic Ablehnung des Bewcisamtrages entspricht daher nicht dem Gesetz. Daß das Urteil auf dem Mangel beruhen kann, bedarf keiner näheren Begründung.
Da die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen führt, braucht auf dic weiteren, übrigens unbegründeten, Revisionsangriffe nicht eingegangen zu werden.
Sanders Faller Mayr
Spiegel Hürxthal