Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 21.06.1968 – 4 StR 202/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2132 070 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_202/68 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
den Brenner Alfred K m zus Sm zchorcn au EEE 1941 in ZUM,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Faller Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter, BundesanwaoltW in üdcr Verhandlung, Landgerichtsrut WW vci äcr Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ww
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Düsseldorf vom 8. November 1967
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Widerstand und wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt wird,
2. im Strafausspruch aufgehoben, soweit er wegen cines einfachen und eines schweren Diebstahls verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Widerstand, sowie wegen eines schweren und eines einfachen Diebstahls zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Kit der Revision beanstanädct der Angeklagte das Verfahren und Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
In der Nacht vom 10. zum 11. April 1967 entwendete der Angeklagte gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau und einem weiteren Mittäter vom Lagerplatz des Fernmeldezeugamtes in Düsseldorf-Reisholz 10 bis 12: Meter Kupfer-Blei-Kabel im Werte von 1115 DM. In den Lagerplatz waren die Täter durch ein Loch im Drahtzaun gelangt, das sie geschaffen hatten. Zum Abtransport des schweren Kabels benutzten sie einen Personenkraftwagen, den der Angeklagte einige Tage vorher zu diesem Zweck von einem Parkplatz in Essen gestohlen hatte. Auf den
Wege vom Tatort traf der Angeklagte, der den Wagen fuhr, in Düsseldorf auf eine Polizeikontrolle. Auf eine iIntfernung von 100 bis 150 m sah er auf der Fahrbahn der Kölner Landstraße einen Polizcibeamten, der mit einer rotleuchtenden Kelle winkte. Um diesen zu täuschen,
fuhr er mit stark verminderter Geschwindigkeit rechts an den Fahrbahnrand. Als er noch etwa 20 m von dem Beamten entfernt war, bog er wieder nach links aus, erhöhte seine Geschwindigkeit und fuhr auf den Beamten zu. Dieser sprang, als der Angeklagte noch etwa 10 m von ihm entfernt war und mit 35 bis 40 km/std auf ihn zufuhr, zur Seite. Ein Streifenwagen verfolgte den Angeklagten. In der Karl-Geusen-Straße versuchte ihn die Besatzung eines anderen Streifenwagens anzuhalten., Er erkannte
auf eine Entfernung von 120 bis 150 m einen auf der Nitte der 6,30 m breiten Fahrbahn stehenden Beamten, der mit einer roten Taschenlampe Haltzeichen gab und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit von mindestens 80
bis 90 km/std auf ihn zu, um ihn zum Ausweichen zu zwingen. Als er noch etwa 20 bis 25 m entfernt war, sprang der Beamte zur Seite.
Das Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe zwar nicht beabsichtigt, die beiden Polizeibeamten zu töten, habe jedoch einen solchen Ausgang bewußt in Kauf genommen, um nicht als Dieb des Wagens und des Kabels erkannt zu werden. Wenn er auch damit gerechnet habe, daß die Beamten im letzten Augenblick versuchen:würdon;.; sich durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit zu bringen, so sei ihm doch klar gewesen, daß der Erfolg eines solchen Versuchs nur von der Geistesgegenwart und der Geschicklichkeit der Beamten und von anderen
on
dem Einfluß des Angeklagten entzogenen Zufälligkeiten abhing. Zu bremsen. habe der Angeklagte ersichtlich selbst nicht erwogen. Ein zuverlässig sicheres Ausweichen sci ihm aber wegen der kurzen Entfernung im ersten, wegen der hohen Geschwindigkeit im zweiten Fall nicht mehr möglich gewesen, da er im Führen eines Kraftfahrzeuges kaum geübt und mit den Fahreigenschaften
des schwerbeladenen Wagens höchstens oberflächlich vertraut gewesen sei, zumal er nicht habe voraussehen können, nach welcher Seite hin die Beamten wegspringen würden. Wer sich so verhalte und es in dieser Weise
dem Zufall überlasse, ob der bedrohte Polizeibeamte
mit dem Leben davonkommt, der schließe jeden Zweifel daran aus, daß er den Tod des Bedrohten billigend in Kauf nimmt. Der Angeklagte habe demnach mit bedingten Vorsatz versucht, die Beamten zu töten, um eine andere Straftat zu verdecken.
Die Revision wendet sich mit den Verfahrensrügen und der Sachrüge vor allem gegen die (hier nur gekürzt wiedergegebenen) Erwägungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite des Mordversuchs, Sie kann damit jedoch keinen Erfolg haben.
Der Beschwerdeführer behauptet, die Auffassung
des Schwurgerichts, der Angeklagte hätte den Polizeibeamten nicht mehr rechtzeitig ausweichen können, stehe im Widerspruch zu den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Das Urteil gehe mit keinem Wort auf die von diesem angegebenen genauen Daten ein. Da die Urteilsgründe somit unvollständig seien, sei § 267 Abs. 1 StPO
verletzt. Die Revision kann jedoch weder unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensverstoßes noch unter
dem der Verletzung sachlichen Rechts damit gerechtfertigt werden, daß der Tatrichter die Beweise falsch oder unvollständig gewürdigt habe. Nur Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfehrungssätze bei der Beweiswürdigung werden nach anerkannter Rechtsprechung als Verletzungen sachlichen Rechts angesehen. Solche Fehler sind hier nicht erkennbar. Im übrigen unterliegen die - positiven und negativen - Feststellungen des Tatrichters nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, und zwar selbst dann
nicht, wenn sie dem im Verhandlungsprotokoll niedergeschriebenen Beweisergebnis zu widersprechen scheinen, Auch nach der Neufassung des § 273 Abs. 2 StPO hat
das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht (BGH, NJW 1966, 63). Im übrigen ist hier ein “iderspruch zwischen Niederschrift und Urteilsgründen gar nicht ersichtlich, Das Schwurgericht stellt keineswegs in Abrede, daß rein technisch ein Ausweichen in ‚beiden Fällen noch möglich gewesen wäre. Es ist trotzdem überzeugt, daß der Angeklagte nicht mehr hätte ausweichen können, weil er an sich keine Erfahrung im Führen von Kraftfahrzeugen hatte und überdies mit den Fehreigenschaften des schwer beladenen Wagens nicht genügend vertraut war.
Diese Überzeugung konnte das Schwurgericht auch ohne Hilfe eines Sachverständigen und ohne Rekonstruktion des Tathergangs gewinnen. Derartige Beweiserhe-
bungen wären nicht geeignet gewesen, die Klärung des Sachverhalts wesentlich zu fördern. Die Überprüfung
der Fahrfähigkeiten des Angeklagten hätte nur dann einen Sinn gehabt, wenn sie unter genau denselben äußeren und inneren Bedingungen durchgeführt worden wäre, wie sic bei der Tat selbst vorlagen. Das war indessen nicht möglich, insbesondere das Überraschungsmoment bei den Beteiligten und die Notwendigkeit blitzschneller Entschlüsse war nicht getreu wiederherzustellen. Daher hat das Schwurgericht die Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es keinen Fahrtest unter Mitwirkung eines Sachverständigen mit dem Angeklagten hat durchführen lassen.
Auch die Sachrüge greift nicht durch, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Widerstand richtet. Das Schwurgericht hat den begrifflichen Unterschied zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz nicht verkannt., Es hat auch nicht verkannt, daß. die Absicht, das Leben eines Menschen zu gefährden, nicht gleichbedeutend ist mit dem bedingten Tötungsvorsatz. Es hat vielmehr aus den gesamten Umständen, insbesondere aus der Fahrweise des Angeklagten und seinem Wissen, daß er die beiden Beamten in höchste Lebensgefahr brachte, geschlossen, daß er ihren Tod in Kauf nahm, um nur ungeschoren zu entkommen. An einer Stelle sagt das Schwurgericht ausdrücklich, daß ihm dieser Preis nicht zu hoch war. Dieser Schluß liegt auf tatsächlichem Gebiet. Er ist möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und allgemein anerkannte Erfahrungssätze. Daher ist er mit der Rechtsrüge nicht
angreiibar. Daß der Angeklagte in beiden Fällen zu Recht außerdem wegen Widerstandes verurteilt ist, bezweifelt auch die Revision nicht.
Auf die allgemeine Sachrüge war ferner:dieyVerurteilung des Angeklagten wegen einfachen und schweren Diebstahls nachzuprüfen. Sie wird an sich von den Feststellungen getragen. Das Schwurgericht hat jedoch übersehen, daß die beiden Taten nach seinen Feststellungen im Fortsetzungszusammenhang stehen. Der Angeklagte hat den Kraftwagen gestohlen, um demit die Kabel zu befördern, die er auf dem Lagerplatz des Fernmeldezeugamtes stehlen wollte. Zur Zeit des Kraftwagendiebstahls standen der Tatort des Kabeldiebstahls genau, die Tatzeit und die Art der Ausführung schon in den wesentlichen Grundzügen fest. Beide Diebstähle hat der Angeklagte somit auf Grund eines einheitlichen, auf den Gesamterfolg gerichteten Vorsatzes begangen. Rechtlich liegt demnach nur eine Tat vor. Der Senat kann auf Grund der Feststellungen des Schwurgerichts den Schuldspruch berichtigen. Die Strafaussprüche wegen der Diebstähle, mit ihnen der Ausspruch über die Gesamtstrafe müssen jedoch aufgehoben werden. Auf die Strafen wegen der versuchten Morde haben sich die Diebstahlsstrafen ersichtlich nicht ausgewirkt.
Da die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand in zwei Fällen in den Schuldund in den Strafaussprüchen rechtskräftig ist, ist nur noch über die Strafe für den Diebstahl und die Gesamtstrafe zu befinden. Der Senat verweist daher die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an die Strafkamner.
Mit der Gesamtstrafe ist auch der Ausspruch über ie Maßregel aufgchoben. Das Landgericht muß darüber neu befinden.
Sanders Faller Mayr Spiegel Hürxthal