Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 18.06.1968 – 5 StR 214/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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22.02 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Hans N iD zu: ze, geboren am ED 1955 in CB (Holstein),

wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern

»- “en

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17.November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Mit Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer dem Hilfsbeweisamtrag, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der verletzten Kinder Herta D@EW uni Angelika TED zu hören, nicht stattgegeben hat.

Die Feststellungen beruhen allein auf den Aussagen der Mädchen (UA S.11), die durch keine anderen Umstände hinreichend unterstützt werden,

Das Landgericht meint selbst, die Kinder hätten "gelegentlich geflunkert" (UA S.15). Herta Dee schilderte der Strafkammer ihre Erlebnisse z.T. anders als äer Polizei (UA S.12). Erst in der Hauptverhandlung räumte sie ein, sie habe die Verbindung zum Angeklagten gesucht (UA S,12) und sei sogar in dessen Imbißstube zurückgegangen, nachdem er mit ihr verkehrt habe (UA S.13). Sie sprach von Geschlachts-- verkehr und meinte Schmerzen zwischen den Beinen zu spüren, während der Arzt nirgends Verletzungen feststellen. konnte (UA S.10).

Über Angelika TE heist es im Bericht Ges Klassenlehrers vom 13.Juni 1967 (B1.41 d.HA), auf den die Urteils-- gründe verweisen (UA 8.15): "Sie ... drängte sich: vor und stellte unwahre Behauptungen über andere auf, ... Es ist nicht feststellbar, ob eine Besserung ihrer Charaktereigenschaften vorliegt ...". Angelika ist "bereits 1960 als Geschädigte in einer Sittensache aufgefallen", in der ihr von einem anderen Manne ähnliches widerfahren sein soll, wie jetzt von dem Angeklagten (UA 8.15).

Beide Mädchen waren zur Zeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat und zur Zeit der Hauptverhandlung vor der Strafkammer etwa 12 Jahre alt. Beide standen bereits in der Pubertät (UA S.15). Herta Donner "fand irgendwie Gefallen an solchen Dingen" (UA S.12,13).

/v

Diese Umstände insgesamt machten es hier besonders schwierig, die Glaubwürdigkeit der Kinder zu beurteilen. Die Strafkammer durfte deshalb, auch wenn sie als Jugendschutzkammer Übung und Erfahrung in der Bewertung von Kinderaussagen haben mag, die Anhörung eines Sachverständigen nicht als "überflüssig" ablehnen (vgl. hierzu BGHSt 7,82,83/84).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalt.

Sarstedt Schmitt Börker

Kersting Herrmann