Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 11.06.1968 – 5 StR 207/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Veh BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinrich PB aus ru. dort geboren am ED 925,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
.m
Der 5.,Strafsenat des , Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Prof.Dr.Sarstedt “ als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann ' ° als’ beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus m
5 als Verteidiger, |
Justizangestellte ee)
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Ze " a
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Sehwurgerichts in Osnabrück vom 30.November 1967 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. j
- Von Rechts. wegen -
Aula
- 3 -
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Mordes verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge versagt.
a) Sie kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter den zeitlichen Abstand zwischen beiden Schüssen "bei der Befragung des Sachverständigen unberücksichtigt gelassen" habe. | |
b) Abwegig ist die Auffassung des Beschwerdeführers, das Schwurgericht hätte seine Entscheidung nicht auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.Schnug Stützen dürfen, ohne einen Obergutachter zu hören, weil die Ausführungen des Dr.Schnug von dem Sachverständigen Dr.Ducho nicht voll bestätigt worden seien. Indem die Revision die gleichartige Beurteilung eines bestimmten Tatvorganges durch verschiedene Sachverständige vermißt, verkennt sie ersichtlich die Aufgabe der Gutachter, die lediglich Fachfragen zu klären und so dem Gericht genügend Überblick zu verschaffen haben, damit dieses abschließende Folgerungen allein und in eigener Verantwortung ziehen kann. Beide Sachverständige haben das Schwurgericht von ihren Auffassungen unterrichtet, zwischen denen kein Widerspruch bestand. Die Gründe des Urteils lassen erkennen, daß die gehörten Sachverständigen dem Gericht die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde vermittelt haben. Die Sachkunde des Dr.Sobnug hat der Beschwerdeführer weder mit der Revision noeh in der Hauptverhandlung angezweifelt. Das Schwurgericht hatte daher keinen Anlaß, ein Obergutachten einzuholen.
2, Was der Beschwerdeführer mit der Sachrüge geltend macht, ist zum Teil tatsächlicher Art und daher unzulässig, im übrigen unbegründet.
a) Das Urteil weist keine Widersprüche oder sonstige Mängel auf.
Das Schwurgericht hält den Angeklagten für intelligent genug, um sich bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht mit unwahren Angaben zu .belasten. Entgegen der Auffassung der Revisien würdigt es die Persönlichkeit des Angeklagten auf 3.21 UA nicht anders als auf 9.22. Es legt in diesem Zusammenhang ausführlich und widerspruchsfrei dar, aus welchen Gründen es seine Einlassung im Ermittlungsverfahren für zutreffend erachtet.
Aus den Patronenfunden am Tatort folgert das Schwurgericht, der Angeklagte habe das Gewehr vor dem Betreten der Gaststätte durchgeladen und deshalb auch gewußt, daß er eine geladene Waffe benutzte. Hierin liegt kein Ringschluß.
Der Vorwurf, das Schwurgericht setze sich mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Schnug nicht auseinander, entbehrt der Grundlage, Das Urteil gibt zudem nicht nur das Ergebnis des Gutachtens, sondern auch die wesentlichen Anknüpfungstatsachen wieder (UA S.25).
Die Behauptung, das Landgericht stütze seine Entscheidung auf Vermutungen, wird durch die Urteilsgründe widerlegt. Insoweit versucht der Beschwerdeführer lediglich, eigene Zweifel an der rechtlich einwandfreien Beweiswürdigung als unüberwindlich hinzustellen.
b) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilungen. Das bedarf bei der schweren räuberischen Erpressung keiner Darlegung.
Auch die Verurteilung wegen Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Schwurgericht kann dem Angeklagten .nieht nachweisen, daß er beabsichtigt habe, Clemens JB Aurch den gezielten Schuß zu töten. Es sagt aber anschließend, .der Angeklagte habe dessen Tod zumindest vorausgesehen- und billigend in Kauf genommen (UA S.26). Damit ist der bedingte Tötungsvorsatz ausgewiesen. u
Der Angeklagte schoß auf MP, der ihn nicht kannte, um ihn endgültig als Verfolger abzuschütteln und so der Strafverfolgung wegen der vorangegangehen schweren räuberischen Erpressung zu entgehen (UA S.12,28). Damit handelte er in Verdeckungsabsicht. nz
Zu Unrecht beruft sich die Revision auf BGHSt 21,283, indem sie meint, der Angeklagte hätte nach seiner Vorstellung die vorangegangene Straftat nur verdecken können, indem ‚er IB tötete. Das Schwurgericht sagt Ausärücklich, Je habe den Angeklagten nicht gekannt; der Angeklagte habe das gewußt (UA 5.28). Er mußte ihn daher nicht unbedingt töten, um unerkannt zu entkommen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Schmitt Börker Kersting Herrmann