Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 11.06.1968 – 5 StR 187/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_187/63
+87 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Maurergesellen Otto FT ED ‚ ohne festen Wohnsitz,
geboren am NEED 1904 ir ZU (Au) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzten Diebstahls i.R. u.8a.
rf - 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Juni 1968, en der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesauwaltschsft,
Rechtsanwalt (EB a. am
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeantin der Geschäfsustelle. für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urieii des Landgerichts in Hamburg vom 17.November 1967 im Strafaussprüuch einschließlich der Ancränung der Sicherungsverwahrung nebst den irsoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtemitiels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Die Schuldsprüche, die der Angeklagte nur mit der allgemeinen Sachrüge angreift, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Bei den Strafaussprüchen fehlt zwar die Angabe der Strafart für den fortgesetzten Taschendiebstahl. Der Zusammenhang des Urteils ergibt aber mit einer jeden Zweifei ausschließ3snden Sicherheit, daß auch hier eine Zuchthausstrafe gemeint war,
2. Dagegen können die Verurteilung des Angeklagten e1s gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehenbleiben. Ihre Begründung ist nicht frei von Widersprüchen. Das Landgericht führ; aus, daß der Angeklagte (vom Zeitpunkt der Hauptverhandlung zus betrachtet) in Zukunft gefährlich sein wird, und meint, daß er auch nach Strafverbüßung erhebliche Straftaten begehen wird. Das schließt es u.a. aus folgenden Tatsachen: Der Angeklagte ist bereits - wenn auch im Jahre 1941 angeordnet - in Sicherungsverwahrung gewesen; ferner hat ihn auch die ständige Verschärfung der Strafen nicht von der Begehung neuer Straftaten abhalten können (UA S,23,24). Beides entspricht jedoch nicht den an anderer Stelle getroffenen Feststellungen.
Danach ist der Angeklagte, der am 20.2./9.6.1941 wegen Diebstahls und schweren Diebstahls im Rückfall zu insgesamt sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden war und anschließend in Sicherungsverwahrung zu nehmen war, nach dem letzten Welt-- krieg aus dem Zuchthaus entlassen worden (UA S.5). Das spricht dafür, daß die im Jahre 1941 verhängte 7jährige Zuchthausstrafe im Jahre 1945 noch nicht verbüßt war und
der Angeklagte sich damals nicht in Sicherungsverwahrung befand. Unzutreffend ist weiter, daß die Vorstrafen des Angeklagten sich dauernd verschärft haben. Sie haben sich vielmehr seit 1945, von einer im Jahre 1961 verhängten Zuchtihausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten abgesehen,
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jeweils sowohl der Art als auch der Höhe nach vermindert
(UA S,5-17). Da die Begründung sowohl der Gefährlichkeit des Angeklagten als auch der Sicherungsverwahrung unmerklich ineinander übergehen (UA S,24), läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht bei Zugrundelegen der in Wirklichkeit festgestellten Tatsachen von der Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hätte,
Es ist möglich, daß sich die Verurteilung des Angeklagten nach § 20a StGB zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.
Das Landgericht wird zur Frage der Sicherungsverwahrung auch zu prüfen haben, ob bei dem Angeklagten zur Zeit seiner Entlassung auch wegen seines Alters mit einem Abklingen seines verbrecherischen Willens zu rechnen ist.
Sarstedt Schmitt Börker
Kersting Herrmann