Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 31.05.1968 – 4 StR 105/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2132 059 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_105/68

_ ..

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Dentisten Albert HB aus zB, geboren or EEE 1595 in 1m:

wegen Betruges im Rückfall.

Der 4. Strafscenat des Bundesgerichtshois hat in der Sitzung vom 31. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Cberstaatsanvoltn als Vertreter der Bundesanvaltschaf%s.

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. November 1967 vird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in sieben Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StTO

entsprechend begründet worden. Auch mit der Sachrüge kann die Revision keinen Erfolg haben,

Der Angeklagte hat den Beruf eines Zahnarztes im Unmberziehen ausgeübt. Er hat Personen, die er zufällig xennengelernt oder die ihm andere vorgestellt hatten, versprochen, sie gegen ein verhältnismäßig geringes Intgelt zahnärztlich zu behandeln. Die Vergütungen ließ er sich stets im voraus bezahlen. In keinem der hier in Betracht kommenden Fälle hat er die versprochenen Behandlungen vollständig durchgeführt, Das Landgericht hält ihn mit Recht in allen diesen Fällen des Betruges für schuldig. Zwar konnte cs nicht sicher feststellen, daß der Angeklagte den Patienten fachliche Fähigkeiten sowie finanzielle und technische Möglichkeiten vorgespiegelt habe, Über die er nicht verfügte. Es ist jedoch überzeugt, daß er in keinem Falle die redliche Absicht hatte, die versprochene Behandlung zu Ende zu führen. Er hat diese Absicht nur vorgetäuscht, um die Patienten zur Yorauszahlung der Vergütung zu veranlassen, auf die es ihm allein ankan. Diese Täuschung hat dazu geführt, daß sich die Getäuschten seiner Behandlung überhaupt anvertraut und Vorauszahlungen geleistet haben, Wie das landgericht weiter zutreffend ausführt, sind die Patienten bereits durch die Zahlung der Vorschüsse an ihrem Vermögen geschädigt worden, weil sich der Angeklagte nicht verpflichtet fühlte, die versprochenen Leistungen vollständig zu erbringen, dies vielmehr dem Zufall überlassen wollte, Die Tceilleistungen, die der Angeklagte erbracht hat, mögen den Schaden im einen oder anderen Fall nachträglich gemindert haben; dies ändert jedoch nichts daran, daß der Betrug jeweils schon mit der Entgegen-

nahme der Vorauszahlung vollendet war. Dic Feststellungen tragen somit die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugses in sieben Fällen. Auch im übrigen ergibt üle Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler.,

Rotberg Faller Mayr

Sanders Hürxthal