Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 29.05.1968 – 2 StR 160/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Ey D u —
Ms in dem Sicherungsverfahren
gegen
| 2075 062
den Musiklehrer Hans M aus OD. geboren am 1904 in N
wegen Unterbringung:
(fd
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1968, an der teilgenomuen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Kirchhof
Meyer
Henning
Dr. Müller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (EEE
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. November 1967 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Der Beschuldigte, der an einer Geisteskrankheit leidet und schuldunfähig ist, hat von ihm verfaßte Flugblätter und andere Schriftstücke beleidigenden antisemitischen Inhalts an Stellen und Personen im In- und Ausland versandt. Die Strafkammer hat den Antrag der
Staatsanwaltschaft, ihn gemäß § 42 b Abs. 1 StGB in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, zurückgewiesen, wie dies schon mit einem Antrag am
4. Oktober 1960 geschehen war. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die Strafkammer geht davon aus, daß die öffentliche Sicherheit durch den Beschuldigten und sein Treiben nicht gefährdet sei. Sie verkennt zwar nicht, daß er in seinem Tun wahrscheinlich fortfahren werde; sie legt indessen dar, es sei ausgeschlossen, daß irgendjemand den Schriften Glauben schenke, weil diesc ohne weiteres in ihrem wirren und wahnhaften Inhalt erkennen ließen, daß hier das Machwerk eines Geisteskranken vorliege, den man nicht ernst nehmen und dem men nicht folgen könne, ohne sich selbst der Lächerlichkeit preiszugeben. Dies folge auch daraus, daß der Beschuldigte auf seine zahllosen Briefe keine Resonanz gefunden habe.
In den Erwägungen der-Strafkammer ist ein Rechtsirrtum nicht zu sehen. Auch der von der Staatsanwaltschaft gerügte Widerspruch in den Feststellungen besteht in Wirklichkeit nicht: soweit die Strafkammer die Möglichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bejaht, geschieht dies ersichtlich allgemein und abstrakt unabhängig von dem konkreten übrigen Inhalt der Schriftstücke. Zur Beurteilung der Frage kann es schließlich entscheidend auch nicht auf dic Zahl derer ankommen, an die sich der Beschuldigte wendet.
Abgesehen davon, daß diese Zahl immer eine beschränkte bleiben wird, i.st festgestellt, daß sich bisher seit Jahren niemand hat von ihm beeinflussen lassen.
Die Revision ist demnach als unbegründet zu verwerfen.
Baldus Kirchhof Meyer Henning Müller